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Urteil Gebrauchtwagenkauf
Unfallschäden nicht verharmlosen

München (ots)

Dass frühere Unfallschäden beim Verkauf eines
Fahrzeugs dem Käufer nicht verschwiegen werden dürfen, hat sich
mittlerweile bei den Gebrauchtwagenhändlern herumgesprochen. Doch
dürfen solche Schäden auch nicht verharmlost werden. Wer wesentliche
Altschäden bagatellisiert oder erkennbar nahe liegende Schäden
unerwähnt lässt, handelt arglistig. Der Käufer hat dann wahlweise das
Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den
Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen.
In dem vom ADAC gemeldeten Fall beim OLG München (Urteil vom 1.
Juni 2001, AZ.: 21 U 1608/01, hatte der Verkäufer beim Abschluss des
Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen
Unfallschaden hatte, er sicherte jedoch dem ahnungslosen Käufer zu,
dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen
Beschädigungen entstanden waren. Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber
einen Rahmenschaden erlitten. Dabei spielt es nach Ansicht des
Gerichts keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und
sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des
Fahrzeugrahmens ist beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem
Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des
Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen
habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um
einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube,
Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb
als arglistige Täuschung. Das ausführliche Urteil wurde in der
Rechtszeitschrift des ADAC, DAR 2001, S. 407 veröffentlicht.
Für Rückfragen:
Maximilian Maurer
ADAC-Pressestelle
Tel.: (089) 76 76- 2632
Fax: (089) 76 76- 2801 
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