Zeit für den Reifenwechsel
Faustregel lautet von O(ktober) bis O(stern)
München (ots)
Die Faustformel für Winterreifen lautet von Oktober bis Ostern (O bis O). Sie ist allerdings nur ein grober Hinweis und hat rechtlich keine Relevanz. Denn eine generelle Winterreifenpflicht, die an ein bestimmtes Datum anknüpft, gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen gilt eine situative Winterreifenpflicht: Das heißt, wer bei winterlichen Straßenverhältnissen (bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) fahren will, muss Winterreifen oder Ganzjahresreifen aufziehen.
Wer auf winterlichen Straßen ohne Winterreifen erwischt wird, dem droht mit ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Werden zusätzlich Dritte behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro. Nicht nur für den Fahrer, auch für den Halter kann das Fahren ohne die richtige Bereifung teuer werden: Da der Halter die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung anordnet oder zulässt, werden 75 Euro fällig, dazu gibt es ebenfalls einen Punkt in Flensburg.
Nach einem Unfall mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen kann es zu einer erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit kommen. Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier ebenfalls zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann.
Aktuelle Winterreifen oder Ganzjahresreifen erkennt man am Alpine-Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Zusätzlich gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Der ADAC empfiehlt aus Sicherheitsgründen jedoch mindestens vier Millimeter. Nach sechs Jahren sollte man die Reifen tauschen, dann ist die Gummimischung vielfach so hart geworden, dass der "Grip" bei tiefen Temperaturen nachlässt.
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