Nicht jedes Halloween-Kostüm beim Autofahren erlaubt
Nicht jedes Halloween-Kostüm beim Autofahren erlaubt
Berlin, 29.10.2018: Gruselmasken, Hexenhüte, Monsterfüße - wer in einer schaurigen Verkleidung mit dem Auto zur Halloweenparty fährt, muss genau aufpassen, denn nicht jede Kostümidee ist hinterm Steuer immer erlaubt. Sicht, Gehör und Beweglichkeit dürfen nicht eingeschränkt und das Gesicht in wesentlichen Teilen nicht verdeckt sein. Auch spezielle Schuhe sind mit Vorsicht zu genießen, wenn dadurch die Bremse nicht richtig bedient werden kann. Um sicher zu sein, empfiehlt die Deutsche Verkehrswacht (DVW), das Kostüm erst am Zielort anzuziehen.
Seit Oktober 2017 gilt das Verhüllungsverbot in Kraftfahrzeugen. Das Tragen einer Maske ist damit zwar verboten, Schminke und kleine Accessoires sind allerdings erlaubt. Auch bei der Kleidung muss jeder aufpassen. Kommt es zu einem Unfall oder einer Gefährdung, weil beispielsweise eine Kopfbedeckung die Sicht nach hinten versperrt oder den Schulterblick behindert, wird Fahrlässigkeit unterstellt. Gleiches gilt für Schuhwerk, mit denen die Pedale nicht sicher bedient werden können.
Um sicher unterwegs zu sein und das Risiko zu minimieren, lassen sich viele Kostüme problemlos auch erst auf der Party anlegen. Ist die Verkleidung aufwendiger, sind öffentliche Verkehrsmittel eine Ausweichmöglichkeit. Dann kann es auch schon auf dem Weg mit dem Spuk losgehen.
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Die Deutsche Verkehrswacht gehört zu den ältesten und größten Bürgerinitiativen Deutschlands. Seit ihrer Gründung 1924 arbeitet sie für mehr Sicherheit und weniger Unfälle auf unseren Straßen - heute mit mehr als 60.000 ehrenamtlich Engagierten. Sie informieren, beraten und trainieren mit Verkehrsteilnehmern jeden Alters sicheres Verhalten im Straßenverkehr. Die Zielgruppenprogramme der DVW erreichen rund 2,5 Millionen Menschen pro Jahr. Die DVW finanziert ihre Aktionen und Programme mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie durch Mitgliedsbeiträge und Sponsoring