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Darlehensverträge: Bundesregierung kippt "Widerrufsjoker"
Wer Kreditzinsen sparen will, muss jetzt schnell handeln

Bremen (ots)

Für Banken ist es geschätzt ein 1,6-Billionen-Euro-Risiko, für Kreditnehmer bislang die Chance, viel Geld zu sparen - das "ewige Widerrufsrecht". Allerdings dürfte damit bald Schluss sein. Die Bundesregierung plant eine entsprechende Gesetzesänderung.

Bisher war es Darlehensnehmern wegen Fehlern in den Widerrufsbelehrungen möglich, auch nach Jahren aus Kreditverträgen wieder auszusteigen. Von 2002 bis 2010 haben Banken in zehntausenden Verträgen fehlerhafte Passagen verwendet. Nach Angaben der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen weisen rund 80 Prozent der Vertragstexte diese Fehler auf. "Mit der für Darlehensnehmer erfreulichen Folge, dass sie noch heute von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und so die aktuelle Niedrigzinsphase ausnutzen können", sagt KWAG-Verbraucheranwalt Jan-Henning Ahrens. Vorfälligkeitsentschädigungen fallen demnach bei einem erfolgreichen Widerruf ebenfalls nicht an. Kunden, die also vor Jahren Darlehensverträge mit fünf Prozent Zinsen und mehr abgeschlossen haben, können über den "Widerrufs-Joker" ohne Strafzahlungen aussteigen und dann zum Beispiel ihre Baukredite zu den aktuell niedrigen Zinsen von unter zwei Prozent finanzieren.

Bis März 2016 müsse die Bundesregierung jetzt aber die sogenannte EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Der hierfür vorgelegte Gesetzesentwurf sehe nun vor, dass die rechtlichen Regelungen zum Widerruf bei Darlehensverträgen geändert werden. "Das ?ewige Widerrufsrecht? wird gestrichen", sagt Ahrens. "Für Altfälle wird eine sogenannte ,Erlöschensregelung' eingebaut, spätestens zum 21. Juni 2016 ist daher Schluss. Die Bankenlobby hat mal wieder ganze Arbeit geleistet." Darlehensnehmer sollten deshalb jetzt schnell handeln, wenn sie sich noch aus den teuren Finanzierungsverträgen befreien und die historisch niedrigen Zinsen nutzen wollen. Ahrens: "Fachanwälte erkennen quasi auf den ersten Blick, ob die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrags Fehler aufweist, die zu einem Widerruf berechtigen." So eine Prüfung sei nicht teuer. "Die damit verbundenen Ersparnisse erreichen aber häufig hohe fünfstellige Beträge."

Den Widerruf gegen die Bank durchzusetzen, werde von den meisten Rechtsschutzversicherungen getragen. Angesichts der enormen Ersparnisse bei Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung lohne sich ein Widerruf aber auch ohne entsprechende Rechtsschutzversicherung. "In der Praxis werden viele Fälle im Vergleichsweg gelöst und die Bank bietet Zinsanpassungen an" sagt Ahrens.

Da das neue Gesetz bis Mitte März 2016 in Kraft sein muss, bleiben Darlehensnehmern jetzt nur noch knapp fünf Monate um die gegenwärtig gültige Rechtslage zu nutzen und aus den überteuerten Darlehen auszusteigen.

Kanzleiprofil:

KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen mit Sitz in Bremen- gehört zu den größten ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwaltskanzleien in Norddeutschland und zählt bundesweit zu den ersten Adressen in diesem Rechtsbereich. KWAG ist auf die Durchsetzung von Anlegerinteressen ebenso spezialisiert wie auf die Begleitung von Investitionsentscheidungen, Sanierungsgesprächen und Verhandlungen mit Banken für klein- und mittelständische Unternehmen. Daneben stellt die Kanzlei ihre juristischen Kompetenzen auch bei der anlegerfreundlichen Konzeptionierung von Finanzmarktprodukten zur Verfügung. KWAG positioniert sich ausschließlich und eindeutig an der Seite von Kapitalanlegern und Investoren. Die klare Orientierung am Anlegerinteresse und die langjährige umfassende Erfahrung im Wirtschafts- und Kapitalanlagerecht machen KWAG zu einem verlässlichen Partner für private und geschäftliche Mandanten - vor, während und nach wichtigen Anlageentscheidungen.

Pressekontakt:

KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen,
Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, info@kwag-recht.de,
Jan-Henning Ahrens, Tel.: 0421 520948-0, Fax: 0421 520948-9,
www.kwag-recht.de

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