"Hochriskante Kapitalvernichter, allenfalls etwas für Profizocker"
KWAG-Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens: Landgericht Itzehoe hält Schiffsfonds für nicht geeignet zur Altersvorsorge
Bremen (ots)
Schiffsfonds sind für Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hochriskante Kapitalvernichter und allenfalls für Profizocker geeignet. Ganz so drastisch formuliert es das Landgericht Itzehoe zwar nicht, dennoch werden die Richter in ihrer Urteilsbegründung deutlich. Schiffsfonds seien zur Altersvorsorge generell ungeeignet, heißt es dort nach Angaben von Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG - Rechtsanwälte. Weiter stellten die Richter im Verfahren um den Fonds "HCI Shipping Select XXIV" fest, Beteiligungen an Schiffsfonds seien spekulative Anlagen, "die sich nur für Anleger eignen, die Erfahrungen in Beteiligungen haben und bereit sind, die besonderen Risiken, die mit ihnen verbunden sind, auch einzugehen". (LG Itzehoe 7 O 236/13 vom 6. 10. 2016)
Ahrens: "Auch wenn es sich formal um ein Urteil gegen einen Berater handelt, so argumentiert das Gericht doch mit den grundsätzlichen Problemen, die bei Schiffsfonds immanent sind." Es lohne sich deshalb auch für Anleger anderer Schiffsfonds, das Urteil zu lesen. "Es entfaltet Wirkung weit über den entschiedenen Fall hinaus." Laut Ahrens begründen die Richter der 7. Zivilkammer den Schadensersatzanspruch des klagenden Anlegers unter anderem damit, dass "existenzielle Krisen in der Seeschifffahrt, die zu ruinösem Wettbewerb, dem Zusammenbruch ganzer Märkte geführt haben, in der Vergangenheit in regelmäßig Abständen aufgetreten sind, mit der Folge wellenartig auftretender Insolvenzen von Seeschiffen in großer Zahl." Das Gericht nutzt dafür sogar den wirtschaftswissenschaftlichen Fachbegriff "Schweinezyklus", der das Auf und Ab zwischen Boom und Marktzusammenbruch beschreibt.
Weiter stellte die Kammer fest, dass Anlegern bei Schiffsfonds - anders als etwa bei Immobilienfonds - keine Sachsubstanz zur Absicherung des eingesetzten Kapitals zur Verfügung stehe, denn auch die Preise für Schiffe seien stark von Schwankungen und Krisen abhängig und könnten sogar auf Schrottniveau fallen. Bemerkenswert sind nach Ahrens Ansicht nicht nur die klaren Worte des Gerichts, sondern auch seine Ausführungen, dass die Risikohinweise in den Fondsprospekten nicht ausreichten, um Anlegern ein vernünftiges Bild der hochspekulativen Assetklasse "Schiffsfonds" zu vermitteln. So heiße es im Urteil, dass in den Prospekten "die Risiken eher bagatellisierend dargestellt" werden und es für einen Laien kaum zu erkennen sei, "welche Risiken vernachlässigbar und welche ernsthaft und existenziell sind".
Ahrens: "Das Gericht greift damit unsere Kritik an zahlreichen Prospekten zu Schiffsfonds auf." Sie seien für Laien schlicht unverständlich und würden die enormen Risiken zwischen bunten Bildchen und unverständlichen, manipulativen Grafiken verbergen. "Für alle Anleger des Fonds HCI Shipping Select XXIV ist das Urteil ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung von Prospekthaftungsansprüchen gegen die Fondsinitiatoren."
Sie müssten jetzt handeln, denn es gelte eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren - auf den Tag genau ab dem Datum der Zeichnung. Der Fonds "HCI Shipping Select XXIV" mit einem Gesamtvolumen von rund 90 Millionen Euro wurde im Jahr 2007 aufgelegt, so dass ab Beginn kommenden Jahres Schadensersatzansprüche von Anlegern in die Verjährungsfalle laufen.
In seinem Urteil hat das Landgericht Itzehoe einem Kläger Schadensersatz in Höhe von rund 31.350,- Euro plus Zinsen zugesprochen. Er kann im Gegenzug seine Beteiligungen an den Schiffsfonds zurückgeben. Der klagende Anleger, ein Gerichtsvollzieher, hatte im Jahr 2007 im Fernsehen von der Möglichkeit einer Beratung in Form eines über den Sender beworbenen kostenlosen "Depotchecks" erfahren. Aufgrund der Werbung hätten später Beratungsgespräche bei einer privaten Finanzberatungsgesellschaft stattgefunden. Dabei habe der Anleger laut Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, Wert auf eine sichere und stabile Anlageform mit langfristigem Vermögenserhalt zu legen. Er habe außerdem angegeben, die Anlage als Altersvorsorge abschließen zu wollen. Der beklagte Berater muss auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
jha/kg / 24. 10. 2016
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