Mietkautionsbetrug bei Mietkautionsbürgschaft ausgeschlossen / Bargeldlose Mietkaution bietet Sicherheit für Vermieter und Mieter
Starnberg (ots)
Der Vermieter einer Wohnung oder einer Gewerbefläche ist dazu berechtigt, als Sicherheit eine Mietkaution zu verlangen. Von diesem Recht machen heutzutage nahezu alle Vermieter Gebrauch. Die Mietkaution für eine Wohnung ist gesetzlich auf drei Monatsmieten begrenzt. Hier zählt die monatliche Kaltmiete. Rechtsgrundlage für die Mietkaution ist § 551 BGB. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von einer Geldzahlung der Mietkaution aus. Vermieter und Mieter können jedoch eine andere Möglichkeit der Kautionszahlung vereinbaren. Eine davon ist die Mietkautionsbürgschaft. Sie ist die Sicherheitsleistung eines außenstehenden Dritten in seiner Funktion als Finanzdienstleister. Mit einer Mietbürgschaft verpflichtet sich der Bürgschaftsgeber dazu, für die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen.
Bargeldlose Mietkaution sorgt für Umzugs-Liquidität beim Mieter
Zu den gängigen Formen der bargeldlosen Mietkaution gehören die Bank- oder Wohnbürgschaft (Mietaval), die Mietkautionsversicherung als Kautionspolice sowie die Sicherungsabtretung aus einer Sparforderung nach den §§ 398 ff BGB. Jede dieser Möglichkeiten bietet den Vorteil, dass der Mieter zu diesem Zeitpunkt, in dem er die Wohnung anmietet und der Wohnungseinzug bevorsteht, kein Bargeld für die Mietkautionszahlung aufzuwenden braucht. Er spart Liquidität, die er dringend für die Umzugsabwicklung benötigt. Die Mietkaution sollte, und zwar unabhängig davon ob in bar, als bargeldlose Überweisung oder als Mietsicherheit, bis zum Beginn des Mietverhältnisses erbracht sein. Damit ist das Beziehen der Wohnung gemeint, nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nach aktueller Rechtsprechung kann die Mietkautionszahlung in drei gleichen sowie aufeinander folgenden Monatsraten gezahlt werden, beginnend mit der ersten Monatsmiete. Die bargeldlose Mietkaution muss dem Vermieter bei Fälligkeit der ersten Monatsmiete in voller Höhe zur Verfügung stehen, also mit einer einzigen Bürgschaftsurkunde.
Vorteile für den Vermieter
Im Gegensatz zur Mietkautionszahlung in Geld ist der Verwaltungsaufwand für die bargeldlose Kaution gleich Null. Die Kautionsurkunde für eine Bürgschaft erfordert keine Kontoeröffnung, kein Sparbuch und auch keine jährlichen Zinsgutschriften. Die Inanspruchnahme der Bürgschaft ist problemlos, sofern dies "auf erstes Anfordern" gewährleistet ist. Der Bürgschaftsgeber zahlt die anteilige oder gesamte Mietkaution aus. Die bargeldlose Kautionssumme selbst wird auf jeden Fall in einer Summe und nicht in zwei oder drei Raten hinterlegt. Das sorgt von Beginn an für eine vollständige Mietsicherheit. Bei einer Mietkautionsversicherung, anders als bei einer Bankbürgschaft, erfolgt bei Beantragung eine Risikoprüfung des Mieters, zu der eine Bonitätsprüfung gehört. Vermieter sollten darauf achten, dass die Bonitätsprüfung, und somit auch die Identitätsprüfung des Mieters, durch die SCHUFA erfolgt.
Vorteile für den Mieter
Der Mieter kann seine gute, in dem Sinne positive Bonität für die bargeldlose Mietkaution nutzen und sich in diesem Stadium eine oftmals vierstellige Ausgabe ersparen. Die jährlichen Kosten für eine bargeldlose Mietkaution belaufen sich im Durchschnitt auf einen niedrigen zweistelligen Betrag. Ein Vergleich zwischen den Gebühren bei Banken und Versicherungen lohnt sich. Eine Doppelbelastung in der Umzugsphase mit Kautionszahlung einerseits sowie mit Kautionsrückzahlung für die bisherige Mietwohnung andererseits entfällt. Die bargeldlose Mietkaution berührt in keiner Weise das Girokonto für den laufenden Zahlungsverkehr. Bei einer Mietkautionsversicherung, im Gegensatz zu einer Bankbürgschaft, erfährt das kontoführende Kreditinstitut nichts von dieser Verbindlichkeit. Insofern besteht auch kein Anlass dafür, den Kreditrahmen oder den Dispo-Kredit aufgrund der Bankbürgschaft einzuschränken. Üblicherweise gibt es für die bargeldlose Mietkaution keine Mindestlaufzeit; sie orientiert sich vielmehr an der Dauer des Mietverhältnisses.
Mietkautionsbetrug bei Mietkautionsbürgschaft ausgeschlossen
Ein Mietkautionsbetrug ist, wenn überhaupt, nur mit der Mietkaution als Geldzahlung möglich, nicht jedoch bargeldlos. Vermieter als auch Mieter haben mit einer bargeldlosen Mietkautionszahlung absolute Rechtssicherheit, sofern einige Dinge beachtet werden:
- Der Vermieter erhält die Kautionszahlung in einer Summe. Die Urkunde für die Bankbürgschaft oder Mietkautionsversicherung wird allerspätestens beim Wohnungsbezug oder bei der Schlüsselübergabe ausgehändigt. Die Urkunde sollte fälschungssichere Merkmale, wie z.B. Prägesiegel oder Wasserzeichen aufweisen.
- Bei einer Mietkautionsversicherung sollte bei der Risikoprüfung immer eine Identitätsprüfung im Rahmen der SCHUFA-Bonitätsprüfung erfolgen. Achten Sie auf Mietkautions-Anbieter mit dem Siegel "Vertragspartner der SCHUFA".
- Der Mieter hat die Gewähr, dass seine Mietkaution nicht zweckentfremdet genutzt werden kann. Der Kautionsgeber ist als juristische Person ein Unternehmen, meistens eine Kapitalgesellschaft. Auf der Bürgschaftsurkunde sollte vermerkt sein, dass "auf erste Anforderung" gezahlt wird. Einfache Einsprüche seitens des Mieters greifen daher nicht. Nur so ist eine vergleichbare Mietsicherheit zur Barkaution gewährleistet. Mieter können nur durch die Vorlage sogenannter "liquider Beweismittel", also beispielsweise eine einstweilige Verfügung, die Zahlung an den Vermieter unterbinden, wenn nach ihrer Ansicht die Anforderung der Bürgschaftssumme rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. So kann der Vermieter auch bei Mietkautionsbürgschaften nach ständiger Rechtsprechung nur in bestimmten Fällen über die Mietkaution verfügen.
Pressekontakt:
Christian Sili (Sprecher des Vorstands/CEO)
Deutsche Kautionskasse AG
Gautinger Strasse 10
82319 Starnberg
Mobil: +49-160-598 70 16
presse@kautionskasse.de
Original-Content von: Deutsche Kautionskasse AG, übermittelt durch news aktuell