ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Was als Radfahrer:in erlaubt ist – als Autofahrer:in aber nicht
Was als Radfahrer:in erlaubt ist – als Autofahrer:in aber nicht
Wer hat welche Rechte im Straßenverkehr?
Köln, 24. Mai 2022. Jahrelang stellten Konflikte im Straßenverkehr das größte Rechtsrisiko für Privatkund:innen dar. Durch die Corona-Pandemie sind diese auf den zweiten Platz abgerutscht. Nichtsdestotrotz birgt der Straßenverkehr immer noch ein großes Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen. Gerade zwischen Auto- und Radfahrer:innen gehen die Meinungen über die eigenen Rechte oft weit auseinander. ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel von der Rechtsanwaltskanzlei Preidel.Burmester stellt klar, wer was darf – und was nicht.
Die Einbahnstraße: Für alle nur einseitig befahrbar?
Das blaue Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Einbahnstraße“ kennen alle, die einen Führerschein gemacht haben. Denn ganz klar ist: Als Fahrer:in eines Pkw darf man hier nur in einer Richtung einfahren. Doch gilt das Schild nicht für alle Straßenverkehrsteilnehmende? Rechtsanwalt Frank Preidel erklärt: „Tatsächlich können Fahrradfahrer:innen von dieser Regel ausgenommen sein, wenn das Einbahnstraßenschild um ein weiteres mit Fahrradsymbol und zwei Richtungspfeilen ergänzt wird.“ In diesem Fall muss man also auch als Autofahrer:in damit rechnen, dass einem jederzeit Radfahrer:innen entgegenkommen können. Dafür dürfen Autofahrer:innen ihr Fahrzeug in Einbahnstraßen auch in Fahrtrichtung links parken.
Als Radfahrer:in rechts überholen: Verboten?
An roten Ampeln sieht man es besonders häufig: Autos kommen vor einer Kreuzung langsam zum Stehen, während die Radfahrer:innen, die man eben noch überholt hat, rechts vorbei und bis zur Ampel vorfahren. Doch ist das überhaupt erlaubt? Der Rechtsexperte kennt die klare Antwort: „Ja, Fahrradfahrer:innen dürfen wartende Fahrzeuge grundsätzlich rechts überholen. Dabei müssen sie allerdings mit besonderer Vorsicht und nur mit mäßiger Geschwindigkeit voranfahren.“
Verschiedene Promillegrenzen für Rad- und Autofahrer:innen
Auch die Fahr(un)tüchtigkeit durch Alkoholeinfluss bewertet die Straßenverkehrsordnung für Radler:innen und Pkw-Führer:innen unterschiedlich. Während Autofahrer:innen spätestens ab 0,5 Promille ihr Fahrzeug stehen lassen sollten, liegt die Grenze für Radfahrer:innen mit 1,6 Promille deutlich höher. Abgesehen vom hohen Sicherheitsrisiko, das Alkohol – egal ob am Steuer oder am Lenker – mit sich bringt, drohen auch hohe Bußgelder, wie Rechtsanwalt Frank Preidel weiß: „Wer höher alkoholisiert fährt, als die zulässige Promillegrenze erlaubt, muss sowohl mit Geldstrafen als auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU, kann angeordnet werden.“ Fällt man bei der MPU durch, wird die Fahrerlaubnis übrigens entzogen.
Besondere Regeln auf Fahrradstraßen?
Ein eckiges Schild mit einem blauen Fahrradzeichen und entsprechendem Schriftzug symbolisiert die sogenannte Fahrradstraße. Dürfen hier also keine Autos langfahren? „Wie der Name schon verrät, ist eine solche Straße ausschließlich den Radfahrer:innen vorbehalten. Sie dürfen hier nebeneinander fahren und auch das Tempo bestimmen“, erklärt der Partneranwalt. „Nur, wenn ein Zusatzschild ‚Kfz-Verkehr frei‘ es erlaubt, dürfen auch Autos durchfahren. Pkw-Fahrer:innen müssen sich dann aber den Radfahrer:innen unterordnen. Sie dürfen nicht überholen und müssen sich an die Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h halten.“
Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter https://www.roland-rechtsschutz.de/magazin/.
Über ROLAND Rechtsschutz
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 520,8 Millionen Euro im Jahr 2021 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.
Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.
Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.396 Mitarbeitende und Bruttobeitragseinnahmen von 548,5 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 56,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2021).
Geschäftsbereiche:
ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel
ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den Geschäftsfeldern Mobilitätsdienstleistungen, Schadenmanagement und Kunden-Service
Jurpartner Services: Anbieter von Schadenregulierungsleistungen und Online-Rechtsberatung für Rechtsschutz
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Pressestelle ROLAND-Gruppe • Deutz-Kalker Str. 46 • 50679 Köln • www.roland-gruppe.de
Marcus Acker • Telefon: 0221 8277-1490 • presse@roland-gruppe.de