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Rechtstipps: Wenn der Garten wieder blüht...
Wenn der Garten wieder blüht
Worauf man bei der Gartengestaltung achten sollte
Köln, 26.04.2023. Die Sonne scheint, die Bäume und Sträucher fangen an zu blühen und die Vögel zwitschern wieder – der Frühling ist da. Auf Gartenliebhaber:innen kommen jetzt wie jedes Jahr einige Aufgaben zu: Hecke schneiden, Stecklinge setzen oder Unkraut entfernen. Aber was ist dabei erlaubt und worauf muss ich achten? Denn vor allem in Wohngegenden, in denen Gartenzaun neben Gartenzaun steht, haben Nachbar:innen und Stadt bei der Gartengestaltung mehr als nur ein Wörtchen mitzureden. ROLAND-Partneranwalt Markus Hannen weiß, was es zu beachten gilt, wenn man es sich durch die Gartenarbeit nicht mit den Nachbar:innen verscherzen will.
Baum, Strauch und Hecke – was darf ich pflanzen?
Wer einen Garten besitzt und bepflanzen möchte, sollte darauf achten, dass durch die Art und Weise der Bepflanzung weder die Nachbar:innen beeinträchtigt, noch bestehende Regelungen der Gemeinde verletzt werden. „Gartenbesitzer:innen sollten sich deshalb insbesondere vor der Gestaltung ihres Gartens erkundigen, was in ihrer Gemeinde erlaubt ist“, erklärt Rechtsanwalt Hannen. Viele Städte und Landkreise veröffentlichen diese Informationen auf ihrer Homepage. Grundsätzlich kann durch die Bebauungspläne sogar geregelt sein, welche Baumarten die Gartenbesitzer:innen anpflanzen dürfen. Auch bei bestimmten Kräutern sollte man vorsichtig sein: „Der Anbau von Pflanzen, deren Inhaltsstoffe unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, ist ohne Genehmigung nicht gestattet“, betont Markus Hannen. „Das betrifft beispielsweise Schlafmohn, Azteken-Salbei oder auch THC-haltigen Hanf.“
Ein Garten kann allerdings auch viel Arbeit machen und einem buchstäblich über den Kopf wachsen. Wer einen Garten vernachlässigt, kann riskieren, dass von Nachbar:innen eine Unterlassung gefordert wird. „Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass die Person, der der Garten gehört, auch verantwortlich ist“, hebt Hannen hervor. „So müssen zum Beispiel der Pollenflug und damit die Pollenbelastung im Frühjahr von Nachbar:innen, hingenommen werden, da hier Naturkräfte ursächlich sind.“
Anders verhält es sich mit Ästen, die auf das Grundstück der Nachbar:innen herüberragen. Aufgrund des Selbsthilferechts dürfen diese auf das eigene Grundstück herüberwachsenden Zweige abgeschnitten werden, wenn die Eigentümer:innen des Baumes zuvor über diese Absicht unter Fristsetzung informiert wurden. Dann besteht grundsätzlich ein Anspruch diese Äste abzuschneiden, solange keine naturschutzrechtlichen Probleme auftreten. Weshalb es sich aber lohnen kann, den Ast wachsen zu lassen: An Obst, das von überwachsenden Ästen auf ihr Grundstück fällt, dürfen sich Nachbar:innen bedienen. „Der Eigentumserwerb am Fallobst gibt den Nachbar:innen allerdings nicht das Recht, durch Schütteln der Zweige selbst dafür zu sorgen, dass sich die Früchte vom Baum lösen“, fügt Rechtsanwalt Hannen hinzu.
Pflanzenschutzmittel im eigenen Garten – worauf muss ich achten?
Grundsätzlich ist der Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Haus- oder Kleingärten erlaubt. „Im Garten sind Unkrautvernichter, sogenannte Herbizide, zwar nicht empfehlenswert, aber grundsätzlich erlaubt“, erklärt Markus Hannen. „Allerdings dürfen solche Mittel nicht in der Nähe von Gewässern verwendet werden, um die entsprechenden Biotope zu schützen.“ Aus diesem Grund dürfen Unkrautvernichter auch nicht auf gepflasterten oder anders befestigten Oberflächen verwendet werden, da das Mittel hier nicht ablaufen kann und somit ins Grundwasser dringen kann. Oft wird auch Essig als Alternative zu chemischen Substanzen gegen Pflanzenschädlinge im Garten verwendet. Da es sich bei diesen Hausmitteln um Lebensmittel handelt, sind diese nicht verboten.
Gartenarbeiten mit Maschinen – Lärmbelästigung im Garten?
Wer kennt es nicht: Der:die Nachbar:in startet in aller Frühe den Rasenmäher, die Studierenden-WG von nebenan schmeißt an einem ruhigen Sommerabend die Musikboxen an oder die Kinder im Innenhof schreien den lieben langen Tag. Starker Lärm kann mit der Zeit ziemlich anstrengend sein. Wer bei der Gartenarbeit mit lauten Geräten zu Gange ist, sollte dementsprechend auch auf die Nachbar:innen achten. „Grundsätzlich sollte zu den üblichen Ruhezeiten auf lärmende Gartenarbeit verzichtet werden. Wer also mit einem motorbetriebenen Gartengerät arbeiten möchte, sollte dies zwischen 7 und 22 Uhr tun, wenn es keine andere Absprache gibt.“ An Sonn- und Feiertagen gelten natürlich Ruhezeiten. Übrigens: Für besonders laute Maschinen, wie zum Beispiel Laubbläser, gelten zusätzliche Einschränkungen, die beachtet werden müssen. So dürfen diese montags bis samstags nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Auch lautstark spielende Kinder im Garten oder Innenhof können bei Nachbar:innen auf Dauer Unmut auslösen. „Grundsätzlich ist Kinderlärm hinzunehmen“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Hannen. „Halten sich die Kinder in Außenanlagen von Wohnanlagen auf, sollte außerdem die Regelungen in der Hausordnung berücksichtigt werden. Zum Beispiel, ob das Spielen hier überhaupt gestattet ist.“ Grundsätzlich gilt allerdings: Für jede Art von Lärm gibt es auch Grenzen. Dauern Aktivitäten in übermäßiger Lautstärke unzumutbar lange an, können Nachbar:innen dann auch Abwehransprüche geltend machen.
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Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 536,8 Millionen Euro im Jahr 2022 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.
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