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Online-Shopping: Alles Wichtige zu Zustellung, Widerruf und Garantie

Online-Shopping

Alles Wichtige zu Zustellung, Widerruf und Garantie

Köln, 18. Oktober 2023. Zwar fehlen beim Internet-Kauf das Bummeln durch die Einkaufsstraße und der Besuch im Café als Verschnaufpause – trotzdem können unzählige Online-Shops mit vielen Vorzügen punkten. So findet man im Internet ein nahezu unbegrenztes Angebot. Welche Rechte Verbraucher beim Online-Shopping haben und welche Pflichten sie erfüllen müssen, weiß ROLAND-Partneranwalt Ansgar Bigge von der Rechtsanwaltskanzlei Bietmann in Köln.

Vor dem Kauf

Um Kunden beim Shopping im Internet zu schützen, unterliegen Online-Händler einer Informationspflicht: „Käufer müssen vor Kaufabschluss über den Preis und die Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie das Widerrufsrecht aufgeklärt werden“, erklärt Anwalt Bigge. „Privatpersonen können die Ware innerhalb von zwei Wochen ohne Grund zurücksenden und dadurch den Vertrag widerrufen. Diese Frist verlängert sich, wenn Verkäufer nicht ausreichend aufklären oder dies sogar unterlassen“, so der Anwalt weiter.

Umgekehrt sind Händler nicht dazu verpflichtet, mit jeder Person einen Kaufvertrag abzuschließen. „Wenn ein Kunde sich schon vor der Bestellung auffällig verhält, beispielsweise indem er Waren häufig zurücksendet oder unbegründet moniert, können Händler einen Kaufvertragsabschluss ablehnen.“ Übrigens kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Shop separat zustimmt. Das kann laut Partneranwalt Bigge „eine automatisierte Bestellbestätigung oder Zahlungsforderung im Bestellvorgang sein.“

Nach dem Kauf: verspätete Lieferung

Bei den meisten Händlern wird der Liefertermin beim Kauf explizit genannt. Denn durch das Fernabsatzrecht sind Verkäufer dazu verpflichtet, den Käufer transparent über die Lieferdauer der Produkte zu informieren. Dazu gehört auch eine Lieferfrist“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Das Lieferdatum kann dennoch von externen Faktoren beeinflusst werden. „Verspätet sich die Lieferung, so können Verbraucher den Kaufvertrag rückgängig machen“, sagt Ansgar Bigge. „Wenn die Käufer dem Verkäufer vergeblich eine letzte Lieferfrist gesetzt haben, können sie vom Vertrag zurücktreten und gezahltes Geld zurückfordern. Die Lieferfrist muss eine eindeutige Aufforderung zur Lieferung erkennen lassen. Eine bloße Bitte, sich innerhalb der Frist zurückzumelden, reicht nicht aus.“ Die Rückmeldung sollte nachweisbar sein, beispielsweise durch ein Einwurf-Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung. Anwalt Bigge rät zur Vorsicht: „Erst nachdem die gesetzte Lieferfrist verstrichen ist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.“

Das Paket kommt nicht an: Wer haftet?

Wer haftet, wenn die Ware beschädigt oder gar nicht beim Käufer ankommt? Anwalt Bigge betont, dass die Verkäufer das Risiko beim Waren-Versand tragen und dementsprechend für Schäden haften: „Der Käufer sollte ein offensichtlich beschädigtes Paket gar nicht erst annehmen, da er hiermit die ordnungsgemäße Paketübergabe bestätigt. Fallen Schäden erst beim Auspacken auf, sollte der Käufer dies dem Online-Shop umgehend mit Fotos als Nachweis mitteilen. Sind andere Menschen beim Öffnen anwesend, können Käufer diese sogar als Zeugen benennen.“ Übrigens: „Eine Klausel in den AGB des Shops, dass der Kunde das Transportrisiko trägt, ist unzulässig.“

Das Produkt gefällt nicht: Umtauschrecht

Prinzipiell gilt beim Online-Handel ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Ware erhält. Händler können die Frist freiwillig verlängern, allerdings nicht verkürzen. „Sie müssen Käufer über das Widerrufsrecht informieren, ansonsten akzeptieren sie, dass der Kaufvertrag bis zu maximal zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden kann“, klärt Anwalt Bigge auf.

Zusätzlich kann der Händler ein Umtauschrecht gewähren. Hier kann es zum Vorteil der Verbraucher sein, dass der Händler die Retoure-Kosten übernimmt. Muss er die Versandkosten übernehmen? Nein, sagt der ROLAND-Anwalt: „Eine derartige Pflicht besteht nicht. Grundsätzlich sollten Verbraucher bei der Rückgabe jedoch sicherstellen, dass das Produkt im gleichen Zustand beim Händler ankommt, wie es losgeschickt wurde.“

Defekte Produkte: Garantie-Anspruch

Verbraucher haben innerhalb des Gewährleistungszeitraums von zwei Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine sogenannte „Nacherfüllung“ durch den Online-Shop. „Falls die Ware in diesem Zeitraum einen Mangel hat, können Käufer einen geminderten Kaufpreis zahlen oder Schadenersatz verlangen. Innerhalb eines Jahres gilt sogar die gesetzliche Vermutung, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war“, sagt der ROLAND-Partneranwalt.

Hersteller können auch einen freiwilligen Garantiezeitraum nennen, dessen Bedingungen und Dauer sie selbst bestimmen. Verkaufen gewerbliche Händler gebrauchte Ware, ist es für sie möglich, die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr zu vermindern.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite

https://www.roland-rechtsschutz.de/magazin/

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit über 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 536,8 Millionen Euro im Jahr 2022 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.396 Mitarbeitende und Bruttobeitragseinnahmen von 565,8 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 72,2 Mio Millionen Euro (Geschäftsjahr 2022).

Geschäftsbereiche:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden

ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel

ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den Geschäftsfeldern Mobilitätsdienstleistungen, Schadenmanagement und Kunden-Service

Jurpartner Services: Anbieter von Schadenregulierungsleistungen und Online-Rechtsberatung für Rechtsschutz

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Pressestelle ROLAND-Gruppe • Deutz-Kalker Str. 46 • 50679 Köln • www.roland-gruppe.de

Marcus Acker • Telefon: 0221 8277-1490 • presse@roland-gruppe.de

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