Nüßlein: Öffentliche Auftraggeber müssen Vorbild sein
Berlin (ots)
Das Bundesjustizministerium hat in Umsetzung einer EU-Richtlinie einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt. Dazu erklärt der wirtschaftspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Dr. Georg Nüßlein:
"Der Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr muss halten, was der Titel verspricht: Eine "Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr", nicht dessen Verlängerung. Zu begrüßen ist, dass erstmalig eine allgemeine Zahlungsfrist in das deutsche Recht eingeführt werden soll. Jedoch dürfen die Zahlungsfristen zugunsten der Auftraggeber nicht so ausgedehnt werden, dass Auftragnehmer in extreme finanzielle Engpässe getrieben werden können. Für mittelständisch geprägte Auftragnehmer, die in der Regel nicht allzu hohe Liquidität haben, hätte es zum Teil existenzbedrohende Auswirkungen, wenn sie Millionenbeträge teils monatelang vorstrecken müssten. Betroffen wäre insbesondere die Bauwirtschaft. Weil gerade mittelständische Unternehmen oft mit beträchtlichen Summen in Vorleistung treten müssen, sind sie auf eine pünktliche Zahlung angewiesen. Hier sollten die öffentlichen Auftraggeber, gerade auch der Bund, bei eigenen Aufträgen Vorbild sein. Die Bundesjustizministerin ist daher aufgerufen, sich für angemessen kurze Zahlungsfristen einzusetzen, die die Liquidität der beauftragten Firmen aufrecht erhält. Dabei muss insbesondere gewährleistet sein, dass der Bund seine Rechnungen zeitnah begleicht. Das EU-Recht lässt kürzere Fristen ausdrücklich zu."
Hintergrund:
Im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ist eine Ergänzung des § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend geplant, die Frist für Abschlagszahlungen von heute 18 auf künftig 60 Tage zu verlängern, wenn eine entsprechende Vereinbarung "ausdrücklich getroffen" wurde. Der öffentliche Auftraggeber hätte im Rahmen einer solchen Vereinbarung 30 Tage Zeit. Zur Begleichung der Schlusszahlung, die bislang spätestens 30 Tage nach Abnahme fällig wird, hätte der Auftraggeber dann bis zu 60 Tage Zeit. Im ungünstigsten Fall müsste ein Unternehmer also 90 Tage auf seinen Lohn warten.
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