Stracke: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Berlin (ots)
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen. Dazu erklärt der familien- und gesundheitspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Stracke:
"Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf setzen wir die Vorgaben des Koalitionsvertrages um. Wir entwickeln die Möglichkeiten zugunsten der vielen Menschen in familiären Pflegesituationen weiter. Eine bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige wird mit einer Lohnersatzleistung, dem neuen Pflegeunterstützungsgeld, gekoppelt. Damit können Angehörige kurzfristig eine erforderliche professionelle Unterstützung organisieren. Ferner führen wir einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ein. Danach haben Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts während der Freistellung haben die Betroffenen sowohl in Fällen der Pflegezeit als auch der Familienpflegezeit einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Der Beschluss des Kabinetts umfasst verschiedene Vorbehalte zur Beratung im parlamentarischen Verfahren. Hierbei stehen insbesondere die Auswirkungen der neuen Regelungen auf kleine Unternehmen im Zentrum. Im Sinne eines Überforderungsschutzes für kleine, mittelständische Betriebe halte ich eine Anknüpfung an den Betriebsbegriff für geboten. Auch der Anwendungsbereich für den neu eingeführten Rechtsanspruch auf Pflegezeit zur Begleitung in der letzten Lebensphase von nahen Angehörigen wird unter den verschiedenen Blickwinkeln der Praxis ausführlich zu beleuchten sein. Übererfüllungen des Koalitionsvertrages konnten dank des Einsatzes der CSU-Landesgruppe verhindert werden. So ist die Begleitung in der letzten Lebensphase in die Gesamtdauer von 24 Monaten mit einbezogen. Zur Vermeidung von Fehlanreizen wurde auch die ursprünglich geplante Härtefallregelung im Familienpflegezeitgesetz dahingehend geändert, dass die Darlehensschuld nur gestundet wird und nicht mehr erlischt, wenn der Darlehensnehmer mehr als 180 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig ist."
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