BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen
Arbeitsministerium: Arbeitsvermittlung und Personalberatung nicht
vermischen
Personalberatung unterliegt weiterhin nicht den
Arbeitsvermittlungsvorschriften
Berlin/Bonn (ots)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester, hat in einem Schreiben an den Präsidenten des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V., Rémi Redley, betont, dass auch nach der Neufassung der Arbeitsvermittlungsregelungen die Personalberatung von der gewerblichen Arbeitsvermittlung rechtlich getrennt zu sehen ist. Personalberater fallen damit weiterhin nicht unter die Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Der BDU-Präsident begrüßt die eindeutige Stellungnahme des Ministeriums. "Im Rahmen der jüngsten Reform der gesetzlichen Grundlagen der Bundesanstalt für Arbeit wurde auch der ausdrückliche Gesetzesvorbehalt im SGB III zugunsten der Personalberater gestrichen". Das Bundesministerium für Arbeit (BMA) stelle damit klar, dass die Streichung keine Änderung der Rechtslage zur Folge habe. Denn, so der Beraterverband, bereits vor Geltung des SGB III sei die Personalberatung - als Beratungsdienstleistung im Rahmen eines Dienstvertrages - von der makelnden Arbeitsvermittlung rechtlich unterschieden worden.
Durch die Riester-Klarstellung werde der Gefahr begegnet, dass die verschiedenen Tätigkeiten von Personalberatern und Vermittlern vermischt würden. Der typische Berater unterstütze den Auftraggeber bei der Auswahl von Fach- und Führungskräften, und lege dabei ein Schwergewicht auf die umfassende Beratungsleistung, vergleichbar mit der eines Rechtsanwaltes, Arztes oder anderen Freiberuflers. Wesentliches Kennzeichen sei das enge Verhältnis zum Auftraggeber, so gebe es auch keinerlei Honorarzahlungen der zu vermittelnden Kandidaten. Folge dieser besonderen Anforderungen an eine hohe Leistungs- und Beratungsqualität und des engen Vertrauensverhältnisses sei beispielsweise das sofortige Kündigungsrecht des Auftraggebers. Die gewerbliche Arbeitsvermittlung engagiere sich im Gegensatz dazu in hohem Maße im Bereich unterer und mittlerer Gehaltsgruppen. Dabei liege der Kernbereich der Tätigkeiten auf dem reinen Abgleich des Stellenprofils mit dem vorhanden Pool an Arbeitskräften. Es fehle die für die Personalberatung übliche eingehende Beratung und Begleitung des Mandanten.
Die maßgebliche Passage des BMA-Schreibens vom 12. Juni 2002 lautet:
"Die Bestimmung des § 291 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, die die Personalberatung von der Erlaubnispflicht ausnahm, hatte die Kriterien zur Grundlage, nach denen schon vor der allgemeinen Zulassung der privaten Arbeitsvermittlung durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 die Personalberatungstätigkeit nicht als Arbeitsvermittlung bewertet wurde. Danach ist Personalberatung, die im Zusammenhang mit der Besetzung von Positionen für Führungskräfte geleistet wird, dann nicht Vermittlung, wenn es sich um eine umfassende Beratungsleistung handelt, innerhalb der die Mitwirkung bei der Suche und Auswahl einer Führungskraft lediglich ein Ausschnitt ist und der Auftraggeber bei jedem Schritt der Stellenbesetzung Herr des Verfahrens bleibt, der Personalberater weisungsgebunden ist."
Weitere Informationen erhalten Sie bei: Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. Klaus Reiners (Pressesprecher), Tel.: 0228/9161-20 Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn
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