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Gerichtsurteil zu Prämiensparverträgen: So sichern sich Betroffene ihre Zinsnachzahlung

09.07.2024 – 17:02

Statement

Berlin, 09.07.2024 – Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil in Sachen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23 gegen die beklagten Sparkassen gefällt und einen Referenzzinssatz von Prämiensparverträgen festgelegt. Statement von Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur des Geldratgebers Finanztip.

„Hunderttausende von Sparerinnen und Sparen wurden in den vergangenen Jahren von ihren Sparkassen und Banken bei ihren Prämiensparverträgen hinters Licht geführt. Das bestätigt nochmals das heutige BGH-Urteil, das nach langem und heftigem Gezerre vor Gericht endlich einen einheitlichen Zinssatz für Sparverträge festgelegt hat.

Für betroffene Bankkunden bedeutet das: Viele Kreditinstitute haben über Jahre hinweg schlichtweg zu wenig Zinsen ausgeschüttet, tausende Euro in vielen Einzelfällen. Darauf haben wir von Finanztip bereits vor Jahren hingewiesen und aufgrund dessen vor zwei Jahren gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Sachsen und der Bürgerbewegung Finanzwende ein Aktionsbündnis gestartet, um den Druck auf die Kreditinstitute zu erhöhen und so die Masche der Sparkassen und Banken transparenter zu machen.

Wir von Finanztip unterstützen das Engagement der Verbraucherzentrale Sachsen. Mit dem Urteil ist klar, dass vielen Prämiensparern deutlich mehr Zinsen zustehen, auch wenn man sich wie die Verbraucherzentrale noch höhere Zinsen hatte vorstellen können. Es ist großartig, dass es für die Betroffenen nun endlich Klarheit und die rechtliche Sicherheit gibt, das ihnen zustehende Geld zurück zu fordern.

Wir empfehlen betroffenen Kunden, nichts zu überstürzen und raten vor allem davon ab, vorschnell Angebote der Banken anzunehmen. Als ersten Schritt sollten Betroffene von ihrer Bank eine Neuberechnung der Zinsen beantragen. Dafür stellt Finanztip ein neues Musterschreiben zur Verfügung. Wichtig ist auch: Werden Verbraucher nicht tätig, verjähren die Ansprüche drei vollständige Jahre nach Kündigung. Bei Verträgen, die 2021 endeten, ist also Zeit bis zum Jahresende, bevor die dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungen endet. Betroffene sollten in diesem Fall eine Schlichtungsstelle einschalten, um so die Verjährung zu hemmen.

Bedauerlich ist, dass vielen älteren Kunden die Möglichkeit genommen wurde, sich das ihnen zustehende Geld zu holen. Ihre Ansprüche sind nach Ansicht des Gerichts verjährt."

Hintergrund:

In dem seit mehr als zwei Jahren laufenden Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und vielen sächsischen Sparkassen hat der Bundesgerichtshof seit 6. Oktober 2021 in drei Verfahren entschieden, dass die in den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“ verwendeten Klauseln zur Zinsanpassung unwirksam sind. Außerdem hat der BGH entschieden, dass bei der ergänzenden Vertragsauslegung ein langfristiger von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Zinssatz bei Wahrung des relativen Zinsabstands anzuwenden ist und die Verjährungsfrist frühestens mit Vertragsende beginnt. Die Entscheidung, welcher konkrete Referenzzins anzuwenden ist, ist Hauptbestandteil des heutigen BGH-Urteils.

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