Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte

Leasing- & Mietwagenrückgabe

26.04.2022 – 11:17

Erkrath (ots)

Viele Leasingunternehmen und Mietwagenfirmen bedienen sich gerne der Praxis, nach Rückgabe des Leasing-/Mietwagens Kratzer, Beulen und Flecken in Rechnung zu stellen, für die der Kunde nicht verantwortlich ist. Oftmals handelt es sich um reguläre, zulässige Gebrauchsspuren und nicht um Schäden, für welche der Kunde aufkommen muss.

Sowohl Automobilhersteller wie bspw. VW, BMW, Audi & Mercedes aber auch spezialisierte Unternehmen wie Sixt/Allane, ALD & AIL haben Leasing als lukratives Geschäftsmodell für sich entdeckt. Bei der Rückgabe kommt es dann häufig zu einer bösen Überraschung. Kunden sollen auf einmal mehrere Tausend Euro für einen Schaden nachzahlen.

Nach der Rückgabe des Fahrzeuges wird ein Gutachten erstellt. Dabei sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob es sich bei dem Gutachter um einen unabhängigen, neutralen Sachverständigen handelt oder dieser einseitig vom Leasinggeber bestimmt wurde. Wichtig ist zudem, dass bei der Rückgabe des Fahrzeuges der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges berücksichtigt wird. Hierzu ist das Rückgabeprotokoll von Bedeutung. Denn der Leasinggeber/Vermieter ist für den möglichen Schaden beweispflichtig. Diesen Beweis kann er in der Regel nur dann zuverlässig führen, wenn ihm zwei Protokolle vorliegen. Ein Protokoll für die Übergabe und eines für die Rückgabe. Die Protokolle müssen zudem auch von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sein.

Die erstellten Gutachten sollten dabei genaustens überprüft werden. Denn oftmals reichen die Leasingunternehmen Gutachten ein, aus denen sich ergibt, dass sehr hohe Stundensätze für den Arbeitslohn, hohe Materialkosten und vor allem Schadensbehebungen angesetzt werden, die beispielsweise von einer Kaskoversicherung niemals akzeptiert werden würden. Dort werden dann beispielsweise Beulen durch aufwändige Reparaturen behoben, anstatt diese einfach auszubeulen oder es werden Neulackierungen vorgenommen anstelle von Smart Repair.

Schaden oder doch nur typische Gebrauchspuren?

Im Laufe der vergangenen Jahre hat die Rechtsprechung einige Grundsätze entwickelt, wobei es sich um reguläre, typische Gebrauchsspuren handelt:

  • leichte Kratzer und Abschürfungen an Dach, Motor- und Kofferraumhaube
  • Dellen und Beulen / Einbeulungen an Türen oder Seitenteilen bis 1 mm Eindringtiefe bzw. mit weniger als 20 mm Durchmesser
  • Steinschläge in Lack und Scheibe bis 2 mm Größe
  • leichter Lack- und Gummiabrief am Stoßfänger

Typische Gebrauchsspuren sind somit zulässig und stellen keinen Schaden dar.

Demgegenüber stehen Schäden, welche einen Minderwert darstellen und für welchen Kunden dann aufkommen müssen. Darunter fallen zum Beispiel:

  • nicht behobene Hagelschäden / Hagelschlag
  • Lackschäden, die bis auf die Grundierung reichen
  • Verschmutzungen oder Beschädigungen (Brandlöcher) im Innenraum des Fahrzeugs
  • Fehlfunktionen an Displays und Anzeigen
  • Ölfeuchtigkeiten / Undichtigkeiten

Doch oftmals besteht auch weiterhin Unsicherheit, ob tatsächlich ein Schaden vorliegt oder das Leasing-/Mietwagenunternehmen besteht auf die Nachzahlung.

Rogert & Ulbrich empfiehlt, dass sich betroffene Leasingnehmer gegen überzogene und unberechtigte Nachzahlungsforderungen bei der Rückgabe von Leasing-Fahrzeugen und Mietwagen wehren. Rogert & Ulbrich berät Betroffene dazu kostenlos und unverbindlich.

Über Rogert & Ulbrich

Die seit 15 Jahren bestehende Rechtsanwaltskanzlei Rogert & Ulbrich hat es sich zur Aufgabe gemacht, bundesweit auf Seiten geschädigter Verbraucher und Arbeitnehmer zu kämpfen. Die Motivation: Ihre Interessen zu vertreten und Ihre Rechte durchzusetzen!

Das breit aufgestellte Team von Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen verhalf nicht nur im Rahmen des Abgasskandals bereits tausenden betrogenen Kunden zu Schadensersatz und leistete somit einen wertvollen Beitrag zur Herstellung von Gerechtigkeit. Auch in Angelegenheiten, die das Arbeitsrecht sowie das Banken- und Versicherungsrecht betreffen, stehen die Experten gekündigten Arbeitnehmern und zu Unrecht benachteiligten Verbrauchern mit Rat und Tat zur Seite. Die telefonische Erstberatung ist dabei grundsätzlich kostenlos und bietet eine professionelle Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten. Beauftragen können Sie die Kanzlei anschließend ganz bequem und online von zu Hause aus.

Dank automatisierter Abläufe steht R&U als sog. Legaltech-Anwaltskanzlei für erstklassige Beratung und Betreuung während des gesamten Verfahrens. Die Einrichtung Ihrer persönlichen Online-Akte sorgt darüber hinaus für volle Transparenz, sodass Sie zu jeder Zeit auf dem aktuellen Stand Ihres Verfahrens sind.

Die Kompetenz der Verbraucherschutzkanzlei beim Management von Massenverfahren wird als marktprägend im JUVE Handbuch 2019/2020 aufgeführt, was durch die Auszeichnung als Top-Dienstleister 2021 von Proven Expert unterstrichen wird.

Pressekontakt:

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