Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Gerichtsurteil: Unzulässige Klausel benachteiligt Versicherte

08.08.2024 – 10:18

Gerichtsurteil: Unzulässige Klausel benachteiligt Versicherte

Problematische Restschuldversicherung: Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen die Société Générale

  • Laut dem Landgericht Hamburg ist die Ausschlussklausel „psychische Erkrankungen“ in Restschuldversicherungsverträgen unwirksam
  • Der konkrete Fall der Société Générale (SOGECAP) mit Niederlassung in Hamburg steht beispielhaft für ein verbreitetes Problem
  • Betroffene sollten versuchen, abgelehnte Leistungen nochmals beim Versicherer einzufordern

Die Verbraucherzentrale NRW hat ein positives Urteil für Menschen mit Restschuldversicherungen erstritten: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei psychischen Erkrankungen“ im Kleingedruckten unwirksam ist und die Versicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit in Folge einer psychischen Erkrankung zahlen muss. Wichtig für Betroffene: Wer seine Ansprüche 2021 gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat und eine Ablehnung erhielt, sollte nun erneut tätig werden, denn die Ansprüche verjähren Ende 2024.

Die Verbraucherzentrale NRW hat in der weit verbreiteten Sparte der sogenannten Restschuldversicherungen (auch als Ratenschutzversicherungen bekannt) ein relevantes Urteil für Verbraucher:innen erstritten. Restschuldversicherungen werden sehr häufig bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit vermittelt. Diese sollen je nach gewählter Absicherung etwa im Fall von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit die Raten für einen laufenden Kredit für einen kurzen Zeitraum, meist für ein Jahr, übernehmen. „Wir halten die Ausschlussklausel ,psychische Erkrankungen‘ in Restschuldversicherungsverträgen des Versicherers SOGECAP für unwirksam“, sagt Rita Reichard, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Alle Versicherten, die in der Vergangenheit Ansprüche wegen psychischer Erkrankungen geltend gemacht haben, bekamen vermutlich eine Ablehnung.“ Das Landgericht Hamburg hält diesen Ausschluss für unwirksam. Demnach ist die vorliegende Ausschlussklausel „psychische Erkrankungen“ im Gegensatz zum Ausschluss „behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen“ zu weit gefasst und greift auch bei nicht behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen. Nach der Ausschlussklausel reicht zudem eine sogenannte Mitursächlichkeit aus, das heißt: Bereits wenn die psychische Erkrankung nur eine Begleiterkrankung einer anderen Erkrankung ist, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Dies benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen, so das Gericht.

Der Ausschluss psychischer Erkrankungen ist in derartigen Versicherungen sehr verbreitet und spielt in der Praxis eine große Rolle, da mehr als ein Drittel aller Menschen, die vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden, dies wegen psychischer Erkrankungen tun. Ähnlich dürfte die Quote bei Arbeitsunfähigkeit liegen.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Versicherung hat Berufung eingelegt. „Damit muss die Versicherung den von uns geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zunächst nicht umsetzen, kommt also erst mal umhin, alle Versicherten zu informieren, dass der Risikoausschluss nicht wirksam ist und vergangene Leistungsverweigerungen keinen Bestand haben“, sagt Reichard.

Wichtig für Betroffene ist die Verjährungsfrist

Versicherte könnten trotz der eingelegten Berufung jetzt schon aktiv werden und rechtlich gegen die Ablehnung vorgehen. Wer seine Ansprüche 2021 gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat und in dem Jahr eine Ablehnung erhielt, dessen Ansprüche verjähren Ende 2024. In diesem Fall können Betroffene entweder den Versicherer erneut zur Leistung unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hamburg auffordern oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wer eine Leistungsablehnung 2022 oder später erhielt, kann noch die Entscheidung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg abwarten, sollte das Gericht bis Ende 2025 entscheiden. Denn abgelehnte Ansprüche aus 2022 verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2025. Auf jeden Fall können Versicherte der SOGECAP versuchen, unter Berufung auf das Urteil den Versicherer zum Verzicht auf die sogenannte Einrede der Verjährung aufzufordern, bis die rechtliche Frage geklärt ist. Wenn der Versicherer sich darauf einlässt und den Verzicht schriftlich bestätigt, bedeutet dies, dass er sich auf die an sich eingetretene Verjährung nicht berufen darf.

Restschuldversicherungen als Kostenfalle

Von Restschuldversicherungen rät die Verbraucherzentrale NRW ohnehin ganz allgemein ab. Denn sie sind in der Regel sehr teuer, schließen Leistungen in vielen Fällen aus, zahlen nur für einen begrenzten Zeitraum und haben zudem Wartezeitklauseln. „Wir kritisieren diese Angebote seit Jahren“, sagt Rita Reichard, „denn statt in eine Absicherung führen Restschuldversicherungen viele Menschen in die Verschuldung bis hin zur Insolvenz.“ Der Grund: In der Regel wird eine Restschuldversicherung durch einen hohen Einmalbeitrag mit dem Verbraucherdarlehen mitfinanziert und erhöht damit die Darlehenssumme. Zudem werden die Kosten für die mitfinanzierte Restschuldversicherung bei der Angabe des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Effektivzins wird also nicht genannt. Die höhere monatliche Ratenbelastung führt häufig nach kurzer Laufzeit zu finanziellen Engpässen. Die Betroffenen wenden sich dann wieder an ihre Bank und erhalten das Angebot, ein neues, höheres Darlehen mit neuer (teurerer) Restschuldversicherung unter Ablösung des alten Kredits abzuschließen. Diese „Kettenratenkredite“ mit immer wieder neuer Restschuldversicherung führen dann über die Jahre zu einer hohen Verschuldung. Die Banken hingegen erhalten teils sehr hohe Provisionen für die Vermittlung der Restschuldversicherungen und versuchen, Verbraucher:innen zum Abschluss zu bewegen, indem z.B. auf den Formularen bei Abwahl der Versicherung der verunsichernde Hinweis erfolgt „Ich trage alle Kosten und Risiken selbst“. Letzteres ist aber die kostengünstigere Wahl.

Weiterführende Infos und Links:

Für weitere Informationen

Pressestelle Verbraucherzentrale NRW

Tel. (0211) 91380-1101

presse@verbraucherzentrale.nrw

--
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unseren Hinweisen im
Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/datenschutz.

Honorarfreie Verwendung sämtlichen Bildmaterials ausschließlich mit Nennung der Verbraucherzentrale NRW. Bitte beachten Sie den Copyrighthinweis in der Bildbeschreibung.

Orte in dieser Meldung
Weitere Storys: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Weitere Storys: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.