Mietrecht: Die Gewinner, die Verlierer
Nürnberg (ots)
In jüngerer Vergangenheit gab es eine Vielzahl weit reichender Mietrechts-Urteile. Mal wurden die Rechte der Mieter gestärkt, mal die Rechte der Vermieter, berichtet Immowelt.de. Eine Übersicht.
Viele Schönheitsrenovierungsklauseln in Mietverträgen sind ungültig. Beispiele: Regelungen mit starren Renovierungsfristen oder Doppelverpflichtungen (regelmäßiges Renovieren während und zusätzlich zum Ende des Mietverhältnisses). Der Mieter müsste selbst dann renovieren, wenn noch gar kein Renovierungsbedarf besteht. Eine Renovierungsverpflichtung zum Auszug ist ebenso ungültig wie eine starre Regelung, wonach der Mieter anteilig für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zahlen muss, wenn er auszieht.
Anspruch auf Absenken der Miete und Rückerstattungen haben Mieter oft nicht - auch wenn die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die "Wesentlichkeitsgrenze" besagt, dass der Vermieter bei einer Neuvermietung bis zu 20 Prozent darüber liegen darf. Bei noch höheren Forderungen kann es sich um eine Mietpreisüberhöhung handeln. Allerdings nur, wenn bei der Vermietung Wohnungsknappheit sowie Zwangslage des Mieters ausgenutzt wurden - was dieser laut Immowelt.de allerdings beweisen muss.
Bei bestehenden Mietverhältnissen sind Mieter vor drastischen Mieterhöhungen gut geschützt. Die Miete darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung mit einer Frist von drei Monaten erneut angehoben werden. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 Prozent steigen, weiß Immowelt.de. Die Miete darf nach der Erhöhung nicht oberhalb der Obergrenze ortsüblicher Vergleichsmieten liegen. Wurde bei Abschluss des Mietverhältnisses eine höhere Miete vereinbart, muss der Vermieter mit Mieterhöhungen so lange abwarten, bis das allgemeine Mietniveau deutlich angezogen hat und die vereinbarte Miete unterhalb der dann gültigen Obergrenze liegt.
Der Vermieter darf eine Mietsicherheit von maximal drei Monatskaltmieten verlangen - als Mietkautionskonto oder Bürgschaft - oder beides gemischt. Die Gesamthöhe darf auch dann drei Mieten nicht übersteigen, berichtet Immowelt.de.
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