Statistisches Bundesamt

Termin: 28. August 2005 - Ablauf der Antragsfrist für wahlberechtigte Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl 2005

16.08.2005 – 08:00

Wiesbaden (ots)

Der Bundeswahlleiter weist darauf hin, dass
wegen der längeren Postlaufzeiten im internationalen Postverkehr
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von deutschen
Staatsangehörigen im Ausland, die bei der Bundestagswahl am 18.
September 2005 wählen wollen, baldmöglichst angefordert werden
müssen. Dabei ist zu beachten, dass auch für diejenigen Deutschen im
Ausland, die bereits bei einer vorhergehenden Bundestagswahl einen
Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben, für die
Bundestagwahl 2005 erneut ein entsprechender Antrag erforderlich ist.
Die ausgefüllten Anträge müssen spätestens bis zum 28. August 2005
bei der Gemeinde, in welcher der oder die Betroffene vor seinem/ihrem
Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war,
eingegangen sein, damit seine/ihre Eintragung in das
Wählerverzeichnis erfolgen kann.
Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an der
Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 teilnehmen:
1. Deutsche, die in einem Mitgliedstaat des Europarates leben, können
an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie
– Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
– am Wahltag (18. September 2005) das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben,
– nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der
Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und
– nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten
des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien,
Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien,
Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Monaco,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und
Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
2. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates
leben, können an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag teilnehmen,
wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem
Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie
die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
3. Deutsche, die im Ausland leben und die unter 1. oder 2.
genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das
Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland
eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem
besonderen Formular beantragt werden. Zugleich muss der/die Deutsche
an Eides statt versichern, dass er/sie wahlberechtigt ist.
Die Antragsformulare für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis für
die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag sind erhältlich
a) im Internetangebot des Bundeswahlleiters als Download (pdf-Datei)
unter www.bundeswahlleiter.de bei „Service für Auslandsdeutsche“
b) als Papiervordrucke (Durchschreib-Schnelltrennsätze)
– bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland,
– beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift Datenerfassung für den
Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach
17 03 77, 53029 Bonn Telefon: 49(0)611/75-8518 Telefax:
49(0)611/75-8977 E-Mail:  bundeswahlleiter-bonn@destatis.de oder – bei
den Kreiswahlleitern in Deutschland.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige,
Freunde oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können
sich für ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der
erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
4. Der oder die im Ausland lebende Deutsche muss jeweils
persönlich im eigenen Antragsformular die Eintragung in das
Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit seiner oder ihrer
eidesstattlichen Versicherung, wahlberechtigt zu sein, an die
Gemeinde, in der er oder sie vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik
Deutschland zuletzt gemeldet war, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor der
Wahl, das heißt spätestens am 28. August 2005, bei der zuständigen
Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke
sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
5. Der/die wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhält nach
seiner/ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne weitere
Anforderung – sobald es nach den auf Grund der vorgezogenen Wahl des
16. Deutschen Bundestages verkürzten Fristen (vergleiche Verordnung
über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz (BWG) für die Wahl
zum 16. Deutschen Bundestag vom 21.07.2005 Bundesgesetzblatt I Seite
2179) möglich ist – die für seine/ihre Briefwahl erforderlichen
Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag,
Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt.
Da nach den Vorschriften des Bundestagswahlrechts bis 22. August
2005 Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines
Kreiswahlvorschlages beziehungsweise einer Landesliste eingelegt
werden kann und nach der oben angeführten Verordnung die Entscheidung
der zuständigen Wahlausschüsse über Beschwerden gegen die
Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages
beziehungsweise einer Landesliste vom 52. auf den 24. Tag vor der
Wahl (25. August 2005) verkürzt worden ist, verzögert sich der Druck
der Stimmzettel, so dass der Beginn der Versendung von
Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 26. August 2005 möglich sein
wird.
Im Hinblick auf die zum Teil außerordentlich langen Postlaufzeiten
in das Ausland wurden die Wahlämter der Gemeinden um
schnellstmögliche Versendung der Briefwahlunterlagen ersucht.
Darüber hinaus weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass das
Auswärtige Amt in/aus etlichen Staaten Sonderbeförderungen außerhalb
der normalen Kurierrouten einrichten wird. Insoweit wird empfohlen,
dass sich Auslandsdeutsche diesbezüglich mit der für sie zuständigen
deutschen Auslandsvertretung in ihrem Wohnland in Verbindung setzen.
Nach Erhalt der Briefwahlunterlagen muss der Wähler/die Wählerin
dann in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag
– seinen/ihren Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie
– in dem verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen/ihren
Stimmzettel
der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, so rechtzeitig
übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00
Uhr eingeht.
6. Deutsche im Ausland, die an der Wahl zum Deutschen Bundestag am
18. September 2005 in Deutschland teilnehmen wollen, sollten wegen
der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen
Postwege so schnell wie möglich handeln. Dies gilt vor allem auch für
die Versendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die auf dem
Wahlbriefumschlag genannte Stelle, da hier der Zeitrahmen wegen der
für die vorgezogene Wahl zum 16. Deutschen Bundestag verkürzten
Fristen besonders eng ist. Die deutschen Auslandsvertretungen weisen
durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit
für Deutsche aus dem Ausland hin. Daneben sollten Familienangehörige
oder Freunde, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und
Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt haben, ihre im Ausland
lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und
Formalien zur Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
aufmerksam machen.
7. Achtung:
Vorstehendes Verfahren gilt – anders als bei früheren
Bundestagswahlen – auch für Personen, die am Wahltage als Beamte,
Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf
Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben, sowie Angehörige ihres Hausstandes. Die bei diesem
Personenkreis bislang vorgesehene Leitung des Antrages auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis über die für den Antragsteller zuständige
oberste Dienstbehörde ist entfallen.
8. Bitte folgende Ausnahme zu dem vorstehenden Verfahren beachten:
Wer als Deutsche/r während seines/ihres Aufenthalts im Ausland
weiterhin in Deutschland gemeldet ist, wird von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen. Wahlberechtigte, die
in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht unter
anderem dann durch Briefwahl ausüben, wenn sie sich am Wahltag aus
einem wichtigen Grund (zum Beispiel Auslandsaufenthalt) außerhalb
ihres Wahlbezirks aufhalten. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss
bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines
Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine
fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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