Premiere gewinnt zivilrechtliche Verfahren gegen Dealer von
Hackertools
25.000 EUR Schadensersatz für die Bewerbung und
Verbreitung von Hackerzubehör im Internet
23.06.2003 – 17:03
München (ots)
München, 23. Juni 2003. Das Landgericht Aachen hat heute zwei Dealer von Hackerzubehör zur Zah-lung von insgesamt 25.000 EUR Schadensersatz an Premiere verurteilt. Die Internetanbieter hatten auf ihren Webseiten unter dem Slogan "kostenlos anschauen, statt viel zu bezahlen" Tools und Anlei-tungen zum Hacken von Abonnentenfernsehen beworben und teilweise zum kostenpflichtigen Down-load angeboten. Neben den Schadensersatzzahlungen wurden beide Beklagte auch zur künftigen Unterlassung der Verbreitung und Bewerbung des Hacking-Zubehörs verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht ihnen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Mona-ten. "Jeder, der auf unsere Kosten mit Digitalpiraterie versucht ein Geschäft zu machen, muss neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch mit empfindlichen Schadensersatzansprüchen unsererseits rechnen", sagt Michael Söllner, Leiter der Abteilung E-Security bei Premiere. "Wir schöpfen dafür alle juristischen Möglichkeiten in unserer täglichen Arbeit voll aus."
Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen SmartCard- Piraterie hat Premiere mit der Abteilung "E-Security" eine eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt Poli-zei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter SmartCards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere Tatbe- stände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB sanktio-niert. Jegliche Absatzförderung für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugunsten Premiere aus.
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Für Rückfragen: Katrin Gogl Leitung Unternehmenskommunikation Premiere Tel.: 089/99 58-6377 katrin.gogl@premiere.de
ots-Originaltext: Premiere
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