Neues Urheberrecht: Dem IT-Handel droht eine Kostenlawine
München (ots)
Seit 1. Januar 2008 sind Festplatten, Blu-ray- und HD-DVD-Rohlinge, Speicherkarten sowie USB-Sticks vergütungspflichtig / Hersteller, Distributoren und Händler von der Neuregelung betroffen / Rückstellungen dringend erforderlich
Durch die seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene Reform des Urheberrechtsgesetzes droht dem IT-Handel eine Kostenlawine. Denn vielen Fachhändlern und Systemhäusern ist noch weitgehend unbekannt, dass insbesondere externe und eingebaute Festplatten, Blu-ray- und HD-DVD-Rohlinge, Speicherkarten sowie USB-Sticks in den Kreis vergütungspflichtiger Produkte aufgenommen wurden. Das berichtet die IT-Handelszeitschrift ChannelPartner in ihrer aktuellen Ausgabe (9/2008, www.channelpartner.de). Die Vergütungen sind künftig zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und den Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite und den Verbänden der Hersteller und Importeure auf der anderen Seite auszuarbeiten. Zurzeit werden noch entsprechende Verhandlungen geführt.
"Solange die Höhe der Vergütungen für die Geräte und Speichermedien noch nicht feststeht, sollten Hersteller, Distributoren und Händler unbedingt prüfen, inwieweit Rückstellungen gebildet werden müssen", erklärt der IT-Rechtsexperte Thomas Feil gegenüber ChannelPartner. Bei einer Missachtung des Urheberrechtsgesetzes müssen die Betroffenen mit entsprechenden Sanktionen rechnen. So sieht die Neuregelung unter anderem einen doppelten Vergütungssatz vor, wenn der zur Zahlung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt.
Für Händler und Systemhäuser kann die Vergütungspflicht jedoch unter bestimmten Umständen entfallen. ChannelPartner rät den Betroffenen, sich kurzfristig mit ihren Zulieferern in Verbindung zu setzen, um den Sachverhalt zu klären. Wer jedoch bei seinen Herstellern oder Importeuren nicht die entsprechende Sicherheit hinsichtlich der Vergütungspflicht erhält, sollte zur Vermeidung von Vergütungspflichten unbedingt jeweils zum 10. Januar und zum 10. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich der ZPÜ die notwendigen Daten mitteilen. Offizielle Formulare und weitergehende Informationen finden Händler auf den Internetseiten der GEMA.
Hinweis für die Redaktionen: Der komplette Beitrag steht Online unter http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/ zur Verfügung.
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