Wer ungewollt im FKK-Hotel landet, bekommt Geld zurück
ADAC Info: Wann Urlauber Anspruch auf eine Preisminderung haben
München (ots)
Umso größer die Vorfreude auf den Urlaub, umso größer die Enttäuschung, wenn nicht alles so ist wie gewünscht. Der ADAC informiert, wann Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung haben.
Die häufigsten Beschwerden betreffen Flug, Gepäck, Verpflegung und Lärm. Hier können Reisende in vielen Fällen Geld zurück verlangen. Aber auch die Unterkunft sorgt für Ärger, wenn sie nicht den Vorstellungen entspricht. Wer ein Familienzimmer mit mehreren Schlafräumen gebucht hat, am Ende jedoch mit der gesamten vierköpfigen Familie in einem Raum schlafen muss, kann mit einer Rückerstattung von bis zu 25 Prozent des Reisepreises rechnen. Bei Buchung einer Unterkunft mit eigenem Badezimmer gibt es bis zu 100 Prozent des Tagespreises zurück, sollte man Gemeinschaftsbad und -Toilette benutzen müssen.
Wer mit einer Roulette-Reise ein Schnäppchen machen will, am Ende aber im FKK-Hotel landet, dem werden bis zu 50 Prozent des Reisepreises rückerstattet. Urlauber, die ein Hotel in ruhiger Lage gebucht haben, wegen Diskothekenlärms jedoch vom Schlafen abgehalten werden, bekommen bis zu 20 Prozent zurück. Krähende Hähne am frühen Morgen gelten in südlichen Urlaubsregionen dagegen nicht als Ruhestörung.
Egal welcher Mangel beanstandet wird, generell gilt: Umgehend die Reiseleitung informieren und Abhilfe verlangen. Urlauber sollten die Mängel konkret beschreiben können (Ausmaß und Häufigkeit) und sie per Foto oder Video festhalten. Auch unabhängige Zeugen sind wichtig, da sie vor Gericht glaubwürdiger sind als Familienangehörige. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Unter www.adac.de/reisemaengel hat der ADAC eine Übersicht mit Reisemängeln aller Art und über 270 Gerichtsurteilen zur Preisminderung zusammen gestellt.
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