Autofahren bei starkem Wind
Unterwegs in stürmischen Zeiten
ADAC:
Gemeinden haben Verkehrssicherungspflicht
München (ots)
Gerade im Frühjahr und im Herbst ziehen häufig Stürme über das Land hinweg. Dabei müssen auch Autofahrer mit Gefahren rechnen. Erhöhte Vorsicht ist nach Ansicht des ADAC auf Streckenabschnitten wie Brücken, Waldschneisen sowie Autobahnviadukten und Bergkuppen geboten. Folgende Tipps des Automobilclubs helfen, sicher durch stürmische Zeiten zu kommen:
- Vorausschauend fahren. Kritische Stellen sind häufig mit Windsäcken oder entsprechenden Verkehrsschildern gekennzeichnet. Zusätzlich ist es hilfreich, bei starkem Wind Bäume, Sträucher und den Vordermann zu beobachten.
- Abstand einhalten. Nicht nur Autos mit Anhänger, sondern auch einspurige Fahrzeuge wie beispielsweise Motorräder geraten leicht ins Schwanken.
- Geschwindigkeit reduzieren. So gewinnt man wertvolle Zeit, um die erforderlichen Lenkkorrekturen durchzuführen. Selbstverständlich gehören dazu beide Hände ans Lenkrad.
- Überholmanöver vermeiden. Besonders beim Überholen von Fahrzeugen mit großer Windangriffsfläche wie Lkw, Vans oder Wohnmobilen gerät man nämlich erst in den Windschatten (Sog) und wird anschließend beim Weiterfahren mit voller Wucht vom Seitenwind getroffen.
Stürme können auch Hindernisse wie Äste, Dachziegel oder gar ganze Bäume auf die Fahrbahn oder gegen das Auto blasen. Entstehen dadurch Schäden, kommt hierfür die Teilkasko-Versicherung auf, die auch in jeder Vollkasko-Versicherung enthalten ist. Eingeschlossen in diese Leistung sind sowohl Schäden am parkenden Fahrzeug als auch Kollisionen mit umgestürzten Bäumen oder vergleichbaren Hindernissen. Allerdings muss der Fahrzeughalter notfalls mittels der Angaben vom Wetteramt nachweisen, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens Windstärke 8 herrschte.
Die Frage nach der Haftung stellt sich jedoch nicht nur für den Autofahrer. Als Eigentümer von Waldflächen und kommunalen Einrichtungen müssen Gemeinden diese regelmäßig auf ihre Sicherheit überprüfen. Andernfalls kommt eine Haftung aus der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht.
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