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BKA: Informationsweitergabe des Bundeskriminalamtes zum Sachverhalt um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy - Unvollständige Medienberichterstattung

Wiesbaden (ots)

Der Tagesspiegel berichtet in seiner heutigen Ausgabe, der Freiburger Staatsrechtler Ralf Poscher sei zu dem Ergebnis gekommen, "...der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, hätte das Innenministerium nicht über Erkenntnisse im Kinderpornografiefall des damaligen SPD-Abgeordneten Sebastian Edathy unterrichten dürfen". Die Information sei ein Eingriff in Edathys "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" gewesen.

Hierzu stellt das BKA klar:

Diese Darstellung ist unvollständig.

Der Untersuchungsausschuss lud für seine Sitzung am 24. September 2014 vier Sachverständige ein, die im Vorfeld ihrer Anhörung Rechtsgutachten zu unterschiedlichen Aspekten des parlamentarischen Untersuchungsauftrages erstellt hatten.

Professor Dr. Ralf Poscher bewertete in seinem Gutachten unter anderem die Unterrichtung des Bundesministeriums des Innern über die Erkenntnisse zum ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy durch BKA-Präsident Jörg Ziercke. In seinem schriftlichen Gutachten stellt Prof. Dr. Poscher fest: "Die Aussage des Präsidenten des BKA Ziercke, er sei kraft Ministererlass vom November 2010 zu einer Mitteilung verpflichtet gewesen, trifft insofern dienstrechtlich grundsätzlich zu; es bestand lediglich die Möglichkeit einer Remonstration nach § 63 Abs. 2 BBG" (Zitat Seite 12 des Gutachtens). Bei seinen mündlichen Ausführungen in der Sitzung am 24. September 2014 erklärte Prof. Dr. Poscher auf Nachfrage ausdrücklich, dass das Verhalten des BKA-Präsidenten dienstrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Auch der Sachverständige Prof. Dr. Thomas Feltes M.A. von der Universität Bochum begutachtete die Unterrichtung des Bundesministeriums des Innern durch den BKA-Präsidenten. Prof. Dr. Feltes kommt zu folgendem Ergebnis: "Der jeweilige Fachminister muss, da er die politische Verantwortung trägt, entsprechend von nachgeordneten Behörden informiert werden und er ist auch weisungsbefugt. .... Dazu (das heißt: Unterrichtung des BMI zu Sebastian Edathy) sah sich Ziercke gemäß ministerieller Weisung vom 8. November 2010 verpflichtet." Zudem führt Prof. Dr. Feltes aus, dass diese Weisung eindeutig vorgibt, bei wichtigen Ereignissen, "die einen politischen Bezug aufweisen und parlamentarische oder internationale Auswirkungen möglich erscheinen lassen", das Bundesinnenministerium "unverzüglich zu unterrichten" ist, sofern eine entsprechende "Dringlichkeit" gegeben ist. ".... Nach alledem sind der konkrete Ablauf der Fach- und Dienstaufsicht durch das BMI und die Unterrichtung in Sachen "Edathy" nicht zu beanstanden." (Seite 14/15 des Gutachtens). Prof. Dr. Feltes hat dies so auch in der Sitzung am 24. September 2014 vorgetragen.

Der Deutsche Bundestag führt auf seiner Homepage zu der Sitzung am 24. September 2014 aus, Prof. Dr. Poscher teile die Einschätzung von Prof. Dr. Feltes. "Den Erlass des Bundesinnenministers, aufgrund dessen Ziercke den Minister informierte, hielt Poscher allerdings für grundgesetzwidrig. Da eine solche Meldung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, in diesem Fall des damaligen Abgeordneten Edathy, eingreife, sei als Grundlage ein Gesetz oder mindestens ein vom Bundesrat gebilligter Erlass der Bundesregierung erforderlich."

Die Medienberichterstattung, wonach Prof. Dr. Poscher zu dem Ergebnis kommt, der Präsident des Bundeskriminalamtes hätte das Bundesministerium des Innern nicht unterrichten dürfen, ist daher unvollständig und stellt die Aussagen und Gutachten beider Sachverständiger verkürzt dar. Festzuhalten bleibt: Der Präsident des Bundeskriminalamtes hat auf Basis der ministeriellen Weisungslage richtig gehandelt.

Die Anhörung der Sachverständigen im Untersuchungsausschuss am 24. September 2014 war öffentlich - die Gutachten der Sachverständigen sind auf der Internetseite des Untersuchungsausschusses eingestellt.

Rückfragen bitte an:

Bundeskriminalamt
Pressestelle

Telefon: 0611-551 3083
Fax: 0611-551 2323
www.bka.de

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