Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
IM-MV: Mietpreisbremse in Rostock und Greifswald soll weiterhin greifen
Schwerin (ots)
In den Universitätsstädten Rostock und Greifswald sollen die wohnungsmarktpolitischen Instrumente Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze (siehe: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/wohnen/Mietpreisbremse/) auch weiterhin zur Anwendung kommen, um Mieterinnen und Mieter auf dem angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten. Bauminister Christian Pegel stellte diese Woche im Kabinett den Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung des Landes vor.
"Der Bund hat den Ländern die Möglichkeit gegeben, Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, damit dort Maßnahmen zur Mietpreisbegrenzung greifen können. Wir haben diese Möglichkeit 2018 genutzt und die Universitätsstädte Rostock und Greifswald als solche Gebiete für die Dauer von fünf Jahren bestimmt. Deutlich vor deren Ablauf haben uns beide Städte signalisiert, dass sie eine Verlängerung für sinnvoll halten. Ein Gutachten (siehe: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Aktuell/?id=184445&processor=processor.sa.pressemitteilung) des Hamburger ,Gewos-Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung' im Auftrag des Bauministeriums hat bestätigt, dass beide Wohnungsmärkte nach wie vor angespannt sind. Diesem Ergebnis entsprechen wir jetzt mit einer Rechtsverordnung", sagte Christian Pegel in Schwerin und erklärte, wie Mietpreisbremse und Kappungsgrenze funktionieren:
"Bei neu abzuschließenden Mietverträgen darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die in beiden Städte von 20 auf 15 Prozent gesenkte Kappungsgrenze bedeutet, dass bei bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren die Miete nicht um 20, sondern nur um 15 Prozent, maximal aber bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete steigen darf."
Mit der Mietpreisbremse werde der Anreiz vermindert, Bestandsmieter zu verdrängen, weil die Mietsteigerung bei Neuabschluss eines Mietvertrags begrenzt ist. Zudem wirkte sich der schnelle Anstieg von Mieten bei Wiedervermietung über die ortsübliche Vergleichsmiete mittelfristig auf das Niveau der Bestandsmieten aus. "Auch dem wirkt die Mietpreisbremse entgegen. Die Kappungsgrenze hingegen wirkt bei Bestandsmietverträgen dämpfend auf mögliche Mieterhöhungen", so Christian Pegel.
Er weist zugleich auf eine Einschränkung hin, die verhindern soll, dass die Mietpreisbremse Neubau oder umfassende Modernisierung von Wohnraum beeinträchtigt: "Der Bundesgesetzgeber schreibt vor, dass die Mietpreisbremse nicht für Wohnungen gilt, die nach dem 1. Oktober 2014 neu errichtet oder umfassend modernisiert wurden und dann erstmals vermietet werden."
Mecklenburg-Vorpommerns Bauminister wiederholt aber auch: "Die Mietpreisbremse ist sinnvoll, um die Symptome eines engen Mietwohnungsmarktes kurzfristig zu lindern. Für eine dauerhafte Entlastung müssen mehr Wohnungen bereitgestellt werden. Auch dabei unterstützen wir mit unseren Programmen zur Wohnraumförderung." (siehe: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/wohnen/wohnraumf%C3%B6rderung/)
Hintergrund
Eine Mietpreisbegrenzung wurde mit dem 2015 verabschiedeten Mietrechtsnovellierungsgesetz (siehe: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Daempfung_Mietanstieg_Wohnungsmaerkte_Staerkung_Bestellerprinzip_Wohnungsvermittlung.html) des Bundes ermöglicht. Bereits seit 2013 ermöglicht das Mietrechtsänderungsgesetz (siehe: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl113s0434.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s0434.pdf%27%5D__1663246256861), die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete von 20 auf 15 Prozent zu reduzieren. Damit diese Instrumente genutzt werden können, wurden die Landesregierungen ermächtigt, per Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen.
In Mecklenburg-Vorpommern tritt die bisherige Verordnung zum 30. September 2023 außer Kraft. An ihre Stelle soll die neue Verordnung treten.
Nächste Schritte sind nun die Verbandsanhörung und eine nochmalige Kabinettsbefassung mit deren Auswertung. Ziel ist ein Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung am 1. Oktober 2023.
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