POL-PPWP: Schon gewusst? - Ein paar Infos zu sogenannten Self-Balance-Boards
Westpfalz (ots)
Das "Ermittlungsergebnis" vorweg: Self-Balance-Boards sind kein Spielzeug!
- Ein Erklärungsversuch aus dem "Paragrafen-Dschungel" -
"Zurück in die Zukunft" lässt grüßen, dachte sich eine Polizeistreife vor ein paar Tagen, als sie im Kaiserslauterer Stadtgebiet einen Jungen mit einem Gefährt entdeckte, das sie an den Hollywood-Film erinnerte, in dem "Marty McFly" mit einem futuristischen Skateboard durch die Straßen schwebte.
In diesem Fall beobachteten die Polizeibeamten in der Kaiserslauterer Innenstadt einen Jungen, der mit einem Skateboard ähnlichen Gerät auf dem Bürgersteig fuhr - allerdings nicht seitwärts, wie man es eben von den früheren Skateboards kennt, sondern "frontal", wie mit einem Segway-Roller; der Unterschied zum Segway-Roller hier war jedoch, dass an dem Gefährt der Lenker fehlte.
Der Junge wurde erst einmal gestoppt und sein Gefährt unter die Lupe genommen. Erste Ermittlungen ergaben, dass es sich um ein sogenanntes Self-Balance-Board handelt. Dieses ist unter verschiedenen Namen bekannt und kann im Internet und auch in Elektrofachmärkten erworben werden. Vertrieben wird das Gerät unter anderem als Mini-Segway, Hoverboard, "Sbabo" (als Abkürzung für Self-Balance- Board), Smart Scooter oder auch "2Droid".
Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug, das aus zwei parallel verlaufenden Reifen, verbunden durch eine Standfläche mit einem Gleichgewichtsstabilisierungssystem besteht, und durch Kippen der Füße gesteuert wird. Bei den weiteren Recherchen kam heraus, dass dieses Gerät eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h erreicht. Angetrieben wird es mit einem Elektromotor, dessen Leistung - je nach Ausstattung - bei etwa einem Kilowatt liegt.
Mit diesem Ergebnis der Ermittlungen gab es schlechte Nachrichten für den 13-jährigen Besitzer des Boards: Er durfte nicht damit weiterfahren. Denn: Aufgrund seiner technischen Merkmale ist das Fahrzeug gemäß der deutschen Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zulassungspflichtig. Eine Ausnahme der Zulassungspflicht, wie sie mitunter bei Segway-Rollern durch die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) geltend gemacht werden kann, greift bei den Self-Balance-Boards nicht. Der Grund: Es gibt keine lenkerähnliche Haltevorrichtung, wie sie in der MobHV gefordert wird. Das heißt: Die Zulassungspflicht bleibt bestehen.
Auch wenn mancher sich vielleicht fragt: Wieso muss man denn dieses "Spielzeug" zulassen? - Dann ist die Antwort: Eben - es ist KEIN Spielzeug! Aufgrund der oben genannten technischen Merkmale handelt es sich bei dem Self-Balance-Board um ein zweirädriges Kleinkraftrad und müsste - so besagt es die FZV - als solches zugelassen werden. Die einzige "Ausnahme", beziehungsweise Sonderregelung, bietet die Fahrzeugzulassungsverordnung selbst: Das Gefährt muss zwar nicht zugelassen werden, darf aber nur mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden, das am Fahrzeug angebracht wird. - Allerdings kommt hier der nächste Haken ins Spiel, denn: Das Anbringen eines solchen Kennzeichens ist aufgrund der Bauweise des Boards gar nicht möglich.
Der "Paragrafendschungel" bietet noch mehr Gründe dafür, dass diese Fahrzeuge keine Spielzeuge sind. Nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist nach der "Grundregel der Zulassung" zwar grundsätzlich "jeder zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, allerdings nur soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist". Und die ist für Fahrzeuge mit den oben genannten technischen Merkmalen ganz klar definiert: Für die Nutzung eines zweirädrigen Kleinkraftrades ist gemäß der FeV die Fahrerlaubnis Klasse AM (Kleinkrafträder bis 45 km/h) notwendig - und diese muss auch mitgeführt werden. Ausnahmen, wie sie in der FeV aufgeführt sind, greifen für das Self-Balance-Board nicht, weil dafür keine Typgenehmigung vorliegt. Darüber hinaus besteht für das Kraftfahrzeug keine Betriebserlaubnis, wie sie in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) gefordert ist.
Ein weiteres Gesetz, unter das ein Self-Balance-Board als Kleinkraftrad fällt, ist das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Demnach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs (...) verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zudem unterliegt jedes Kraftfahrzeug, beziehungsweise "das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" dem Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG) - das heißt: Für ein Self-Balance-Board wird Kfz-Steuer fällig. Eine Ausnahmegenehmigung hierzu liegt derzeit nicht vor.
Und nicht zuletzt gelten auch die Vorschriften der Straßenverkehrsgesetze sowie des Strafgesetzbuchs.
Lediglich von der Helmpflicht sind die "Sbabo" ausgenommen - allerdings nur solange sie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 20 km/h nicht überschreiten...
Die Recherche-Ergebnisse wurden sowohl von den Fach-Ausbildern der Hochschule der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern bestätigt.
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