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Polizeipräsidium Rheinpfalz

POL-PPRP: Unfallverursacher unter Medikamenteneinfluss

Ludwigshafen (ots)

Am 12.11.2019, kurz nach 9 Uhr, verursachte der Fahrer eines VW Touran in der Ernst-Lehmann-Straße einen Verkehrsunfall und entfernte sich anschließend unerlaubt von der Unfallstelle. Der Fahrer hatte beim Vorbeifahren einen geparkten Opel Astra gestreift. Da der Astra-Fahrer noch in seinem Wagen saß, konnte er das Kennzeichen des Unfallverursachers ablesen. Während der Unfallaufnahme kam unerwartet der unfallverursachende Touran wieder zur Unfallstelle. Der 89-jährige Fahrer lenkte das Auto in Schlangenlinien und konnte nur schwer den Anhaltezeichen der Polizisten folgen. Der Mann war zeitlich und örtlich nicht orientiert, er konnte sich nicht daran erinnern, kurz zuvor schon an der Unfallstelle gewesen zu sein und einen Unfall verursacht zu haben. Der 89-Jährige räumte ein, täglich Medikamente einzunehmen, die unter anderem Einfluss auf sein Reaktionsvermögen haben sollen. Dem Mann wurde eine Blutprobe entnommen. Die Weiterfahrt wurde untersagt, der Führerschein beschlagnahmt.

Medikamente im Straßenverkehr - Hinweise Ihrer Polizei Sie sollten stets vor Fahrtantritt prüfen, ob sie wirklich fahrtüchtig sind, insbesondere, wenn sie sich krankheitsbedingt nicht wohl fühlen. Eine verlangsamte Reaktionsfähigkeit gefährdet nicht nur Sie selbst, sondern auch anderen Verkehrsteilnehmer. Die Einnahme von Medikamenten vor der Teilnahme am Straßenverkehr ist dabei ein allzu oft unterschätztes Risiko, das nicht selten zu Unfällen führt. Viele Medikamente enthalten Wirkstoffe, die sich negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. Derartige Auswirkungen sind nicht nur von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erwarten, sondern können auch von im Handel frei verkäuflichen Medikamenten hervorgerufen werden. Wer ein Medikament einnehmen musste, muss sich über etwaige Auswirkung auf die Fahrtauglichkeit informieren. Welche Strafen drohen bei beeinflusster Fahrtüchtigkeit durch Medikamente? Fahren Sie unter Medikamenteneinfluss, droht mitunter eine Bestrafung wegen einer Trunkenheitsfahrt. Gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer berauschende Mittel zu sich nimmt und anschließend ein Kraftfahrzeug führt. Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet werden. Wenn die Fahrtauglichkeit durch Medikamente so sehr behindert wird, dass Fahrfehler und körperliche Ausfallerscheinungen auftreten, kann sogar die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch in Frage kommen. Verursacht der Fahrer dazu einen Verkehrsunfall wird eine Strafbarkeit nach § 315c Strafgesetzbuch geprüft.

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Rheinpfalz
Sandra Giertzsch
Telefon: 0621-963-1032
E-Mail: pprheinpfalz.presse@polizei.rlp.de
www.polizei.rlp.de/pp.rheinpfalz

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Quelle zur Veröffentlichung frei.

Original-Content von: Polizeipräsidium Rheinpfalz, übermittelt durch news aktuell

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