POL-PPMZ: A 643, Unfall durch Befahren des Seitenstreifens
Mainz (ots)
Am 10.11.2015, 17:30 Uhr, kam für rund 45 Minuten der Verkehr nach einem Unfall auf der A 643 in Richtung Wiesbaden im Berufsverkehr zum Erliegen. Ein Autofahrer aus dem Raum Mainz befuhr die A 643 in Richtung Wiesbaden. Nach der Anschlussstelle Gonsenheim überholte der 73-jährige Fahrer im Stau stehende Fahrzeuge verbotswidrig über den Seitenstreifen und wollte vor einer Sattelzugmaschine wieder auf die Hauptfahrbahn auffahren. Hierbei wurde er von der Zugmaschine am Heck erfasst, um 180 Grad gedreht und gegen einen Ford Transit gedrückt. Zwischen diesem und der Zugmaschine wurde der Mercedes des 73-Jährigen eingeklemmt. Zum Glück wurde bei diesem Unfall niemand verletzt.
Zum Glück, da für Feuerwehrfahrzeuge oder Rettungswagen kein Durchkommen gewesen wäre. Selbst ein Kradfahrer der Polizei musste sich mühsam seinen Weg zur Unfallstelle bahnen. Durch die Autofahrer wurde keine Rettungsgasse gebildet, ein Ausweichen für Einsatzfahrzeuge auf den Seitenstreifen war nicht möglich, da dieser fast durchgehend mit PKW zugestellt war, die offenbar über den Seitenstreifen den Stau überholen wollten. Somit waren beide Fahrspuren und der Seitenstreifen blockiert, teilweise durch quer stehende PKW und LKW.
Die Polizei macht nochmals deutlich, dass die Benutzung des Seitenstreifens nicht für ein schnelleres Vorwärtskommen gedacht ist. Er ist dafür angelegt, um bei einer Panne oder einem Notfall neben der Fahrbahn anhalten zu können. Wer den Seitenstreifen nutzt, um schneller vorwärts zu kommen, muss mit einem Bußgeld von mindestens 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Die Polizei beobachtet immer wieder, dass der Seitenstreifen auf der A 643 in Richtung Wiesbaden missbräuchlich genutzt wird und die Autofahrer hierbei sogar mit hoher Geschwindigkeit am Stau vorbeiziehen. Immer wieder kommt es hierbei zu gefährlichen Situationen. Die Autobahnpolizei Heidesheim wird auch zukünftig auf diese Unsitte reagieren und Bußgeldverfahren einleiten. Daneben appelliert die Polizei an die Fahrzeugführer bei einer Staubildung eine Rettungsgasse zu bilden und die Fahrstreifen nicht zu blockieren. Beim oben angeführten Unfall hätte ein Verletzter sehr lange auf Hilfe warten müssen. Die Verpflichtung zum Bilden einer Rettungsgasse ergibt sich aus § 11 Absatz 2 StVO. Die Missachtung hat eine Verwarnung von mindestens 20 Euro zur Folge.
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