POL-PPMZ: Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Koblenz, des Polizeipräsidiums Mainz und des Hauptzollamtes Koblenz
Mainz (ots)
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges durch ungerechtfertigte Beantragung von Corona-Soforthilfen und wegen Beschäftigung Scheinselbständiger
Erstmitteilung - 2050 Js 49160/20 -
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen 15 männliche und 4 weibliche Beschuldigte bulgarischer Staatsangehörigkeit im Alter von 33 bis 59 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 266a Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch). Zwei der Beschuldigten, ein 58 Jahre alter bulgarischer Staatsangehöriger und seine 59jährige Ehefrau, betreiben seit 2017 ein Raumausstattungs- und Bauunternehmen im Raum Mainz. Sie sind verdächtig, in der Zeit von Januar 2019 bis November 2020 durchgängig mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, ohne für diese Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen. Es besteht der dringende Verdacht, dass die beschuldigten Eheleute zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen die tatsächlich vollständig weisungsgebundenen Arbeitnehmer als Scheinselbständige behandelt und zur Stellung von Subunternehmerrechnungen veranlasst haben. Der auf der Basis der fingierten Rechnungen bislang ermittelte Schaden der gesetzlichen Krankenkassen liegt bei circa 150.000 Euro. Des Weiteren wird dem Ehepaar vorgeworfen, sie hätten sich mit den als Scheinselbständigen tätigen weiteren 17 Beschuldigten zusammengeschlossen, um im April des vergangenen Jahres ungerechtfertigte Anträge auf Corona-Soforthilfe bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz zu stellen. Die gestellten Anträge sollen unrichtige oder unvollständige Angaben hinsichtlich subventionserheblicher Tatsachen enthalten haben. Formale Antragsteller waren die 17 Arbeitnehmer, die nach den durchführten Ermittlungen einen Gewerbebetrieb jeweils nur vortäuschten, so dass keine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe vorlag. Diese 17 Beschuldigten sind daher des Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch verdächtig. Den beschuldigten Eheleuten wird zur Last gelegt, dass sie ihre Arbeitnehmer zu dieser Antragstellung jeweils angestiftet haben, die Anträge per E-Mail von dem Account ihres Unternehmens absendeten und auch als Ansprechpartner bei Rückfragen des Subventionsgebers zur Verfügung standen. Gegen diese beiden Beschuldigten besteht der dringende Verdacht der Anstiftung zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug (§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Strafgesetzbuch). In 16 Fällen zahlte die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz Beträge zwischen 3.000,- und 12.750,- EUR aus. Der Gesamtschaden beläuft sich nach derzeitigem Ermittlungsstand auf 89.250,- EUR. In dem Verfahren haben in den frühen Morgenstunden des 24.02.2021 Beamte der Polizeipräsidien Mainz, Trier und Westhessen, der Polizeiinspektion Stendal sowie des Hauptzollamtes Koblenz, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Standort Mainz, umfangreiche Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen in Rheinland-Pfalz, Hessen und Sachsen-Anhalt durchgeführt. Es konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Außerdem wurden vorläufige vermögensabschöpfende Maßnahmen ergriffen. Gegen die beschuldigten Eheleute wurden Haftbefehle des Amtsgerichts Koblenz vollstreckt. Die beiden Beschuldigten wurden im Verlauf des 24.02.2021 dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt und befinden sich derzeit in Untersuchungshaft. Die Auswertung der erhobenen Beweismittel wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Rechtliche Hinweise:
Gemäß § 264 StGB macht sich wegen Subventionsbetruges strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Der banden- und gewerbsmäßige Subventionsbetrug wird gemäß §§ 264 Abs. 3, 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Gemäß § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Gemäß § 266a Abs. 1 StGB macht sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Gem. § 266a Abs. 2 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten mithin, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
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