HZA-IZ: Zoll erwischt drei illegale Arbeitnehmer und prüft Scheinselbständigkeit
Finanzkontrolle Schwarzarbeit deckt Missstände durch unerlaubte Ausländerbeschäftigung und Scheinselbständigkeit auf
Flensburg, Itzehoe (ots)
Flensburg, 17.01.2025
Illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung in drei Fällen sowie potenzielle Scheinselbständigkeit deckte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus Flensburg am 15.01.2025 im Rahmen einer verdachtslosen Prüfung auf einem größeren Bauvorhaben im Kreis Schleswig-Flensburg auf.
"Die Kollegen und Kolleginnen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrollierten insgesamt 25 Arbeitnehmer von 15 Firmen sowie mehrere Selbständige und befragten sie zu ihren Beschäftigungsverhältnissen.", so Annalena Braasch, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Itzehoe.
Bei der Befragung der Selbständigen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass diese von einem Mittelsmann des Auftraggebers im osteuropäischen Ausland angeworben und nach Deutschland gebracht wurden. Die Prüfung, ob hier tatsächlich Selbständigkeit oder doch Scheinselbständigkeit vorliegt, dauert noch an.
Festgestellt wurden außerdem drei Drittstaatsangehörige, welche angaben, für eine osteuropäische Firma tätig zu sein. In der weiteren Befragung stellten die Zöllnerinnen und Zöllner fest, dass die drei Arbeitnehmer ohne einen für ihre Tätigkeit in Deutschland erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel und ohne eine gültige Arbeitserlaubnis tätig sind.
Die Zollbediensteten leiteten gegen den Arbeitgeber ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und der unerlaubten Ausländerbeschäftigung ein. Gegen die drei Drittstaatsangehörigen wurden Strafverfahren wegen des illegalen Aufenthaltes eingeleitet. Die weiteren ausländerrechtlichen Maßnahmen trifft die Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg.
Zusatzinformation:
Unter dem Begriff der Scheinselbständigkeit versteht man das Auftreten als Selbständiger, obwohl tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nicht selbst über die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder die Art und Weise der Ausübung der selbständigen Tätigkeit entschieden werden kann.
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