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Zollfahndungsamt Stuttgart

ZOLL-S: Verstoß gegen Russland-Sanktionen: Haftbefehle und Vermögensarreste in Höhe von 1,3 Millionen EUR wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Luxusfahrzeugen

Südbaden (ots)

Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim und des Zollfahndungsamts Stuttgart

Das Zollfahndungsamt Stuttgart ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen Autohändler aus Südbaden, welche im dringenden Verdacht stehen, entgegen bestehender Sanktionsbestimmungen (Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014) Luxusfahrzeuge nach Russland ausgeführt zu haben. Es soll sich dabei um fast 100 Fahrzeuge im Wert von rund 15 Millionen EUR handeln. Die Lieferungen erfolgten mutmaßlich über einen Zeitraum von zwei Jahren und fanden über Drittstaaten nach Russland statt. Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige eines Automobilunternehmens.

Bei den Tatverdächtigen handelt es sich um ein Ehepaar (41 und 42 Jahre alt), welches die Geschäfte zweier Autohandelsunternehmen führte, und um einen 43-jährigen Angestellten dieser beiden Unternehmen, welcher in 58 Fällen an dem Verkauf und der Ausfuhr der Pkw mitgewirkt haben soll.

Am Mittwoch, den 20.11.2024, erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäfts- und Privaträumen der Verdächtigen. Hierbei wurden alle drei Personen festgenommen und anschließend dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mannheim vorgeführt. Dieser setzte die auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim im Vorfeld erlassenen Haftbefehle gegen alle drei Tatverdächtigen wegen Fluchtgefahr in Vollzug. Die Tatverdächtigen wurden anschließend in unterschiedliche Justizvollzugsanstalten eingeliefert.

Bei den Durchsuchungsmaßnahmen konnten neben Geschäftsunterlagen auch erhebliche Vermögenswerte sichergestellt werden. Hinsichtlich illegal erlangter Verkaufserlöse hatte das Amtsgericht Mannheim schon im Vorfeld der gestrigen Maßnahmen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim einen Vermögensarrest in Höhe von rund 1,3 Millionen EUR erlassen.

Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung droht den Verdächtigen nach dem Außenwirtschaftsgesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr pro Einzeltat (§ 18 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 2 Alt. 1 Außenwirtschaftsgesetz).

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim und des Zollfahndungsamts Stuttgart dauern an.

Rückfragen bitte an:

Zollfahndungsamt Stuttgart
- Presse / Öffentlichkeitsarbeit-
Daniel Schnitzer
Telefon: 0711/52041-1341
Mobil: 0172/3467115
Fax: 0711/52041-1060
E-Mail: presse@zfas.bund.de
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