POL-HF: Abgabe verbotener Springmesser - Waffenbehörde informiert über Amnestie
Kreis Herford (ots)
(hd) Mit der Novellierung des Waffenrechts wurde der Umgang mit Springmessern grundsätzlich verboten. Der Begriff "Umgang" umfasst dabei das Erwerben, das Besitzen, das Führen, das Überlassen und das Verbringen. Auf eine Ausnahmeregelung können sich lediglich Personen berufen, die ein berechtigtes Interesse an der Nutzung eines Springmessers haben, z.B. weil sie es zwingend für die Berufsausübung benötigen. In diesem Fall muss das Springmesser bestimmten technischen Anforderung genügen: Die Klinge darf höchstens 8,5 cm lang und nur einseitig geschliffen sein. Darüber hinaus darf sie nur seitlich aus dem Heft austreten. Die Ausnahmeregelung wird von der Waffenbehörde restriktiv ausgelegt. Selbstverständlich sollen Bürgerinnen und Bürger, die vor der Novellierung des Waffenrechts legal ein Springmesser erworben haben, sich nun aber nicht auf die Ausnahmeregelung der neuen waffenrechtlichen Vorschriften berufen können, nicht kriminalisiert werden. Daher wurde eine bundesweite Amnestieregelung geschaffen. Bis zum 01.10.2025 können Springmesser straffrei bei der Polizei abgegeben werden.
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