POL-H: OVG bestätigt polizeiliche Lärmschutzauflagen bei Demos
NPD unterliegt
Polizeipräsident begrüßt Richterspruch als "Beitrag zum Arbeitsschutz"
Hannover (ots)
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in einem rechtskräftigen Beschluss Lärmschutzauflagen der Polizeidirektion Hannover bei Demonstrationen in vollem Umfang bestätigt. Der 11. Senat begründet seine Entscheidung in dem Rechtsstreit zwischen der Polizei und der NPD ausdrücklich auch mit dem Arbeitsschutzrecht, das "(...) grundsätzlich auch für niedersächsische Landesbeamte und damit auch für Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes bei Versammlungen gilt (...)." Polizeipräsident Uwe Binias begrüßt den Richterspruch: "Ich freue mich über die Entscheidung. Sie macht es den Versammlungsbehörden künftig leichter, den Polizeibeamtinnen und -beamten, aber auch Passanten und Anlieger vor unzumutbarem und gesundheitsschädlichem Demonstrationslärm zu schützen."
Mit der Entscheidung (AZ 11 LA 298/10) hat das OVG einen Antrag des NPD-Landesvorsitzenden Adolf Dammann auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen, der die polizeilichen Auflagen zu einer Demonstration vom 12. Juni 2009 in Hannover angefochten hatte. Bereits das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Auflagen bestätigt. Der OVG-Senat nimmt im Übrigen auch ausdrücklich Bezug auf die Demonstration gegen das Sommerbiwak im August dieses Jahres, als die Lärmschutzauflagen der Polizeidirektion Hannover bundesweit Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte wurden.
"Manche Diskussionsbeiträge von damals waren nicht gerade von Sachlichkeit geprägt, der Anspruch des Polizeibeamten auf Arbeitsschutz wurde zum Teil sogar lächerlich gemacht", erinnert sich Binias. "Umso mehr freue ich mich, dass nach dem Verwaltungsgericht jetzt auch das OVG unserer Rechtsauffassung gefolgt ist."
Die durch Dammann angefochtene Lärmschutzauflage lautete:
"Ein Lautstärkepegel von 90 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emmissionsquelle (Lautsprecher), darf durch zum Einsatz kommende Lautsprecheranlagen nicht überschritten werden. Die Anlage ist entsprechend einzustellen und zu plombieren. Die zu erwartende Musikbeschallung während des Aufzuges darf die Dauer von 7 Minuten nicht überschreiten. Anschließend ist eine jeweils mindestens 5 Minuten dauernde Musikpause einzulegen."
Laut dem 11. Senat sind sowohl das Bundesimmissionsschutzgesetz als auch das Arbeitsschutzrecht jeweils "Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit". Zur Begründung der Lärmschutzauflagen bedürfe es im Übrigen nicht des Nachweises einer "(...) Gesundheitsgefahr, sondern ,nur' einer andernfalls eintretenden erheblichen Belästigung".
Für die Polizeidirektion Hannover machen die Kernsätze des OVG-Beschlusses deutlich, dass von einer rechtswidrigen Einschränkung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit durch Lärmschutzauflagen keine Rede sein kann:
"Der Schutz von unbeteiligten Dritten, also Anwohnern und auch den zum Schutz notwendigen Polizeibeamten, vor unzumutbarem Lärm steht nicht zur Disposition von Demonstranten und Gegendemonstranten. Sie gerieten andernfalls in die Versuchung, sich gegenseitig zu übertönen. Die Versammlungsfreiheit dient aber der geistigen, nicht der akustischen (...) Auseinandersetzung."
Die OVG-Entscheidung ist unanfechtbar. Polzeipräsident Binias kündigt an, dass "die Polizeidirektion Hannover als Versammlungsbehörde wie schon in der Vergangenheit Lärmschutzauflagen mit großer Sorgfalt und in jedem Einzelfall neu prüfen wird. Der Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird dabei aber immer eine Rolle spielen." sw
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