Polizeiinspektion Verden / Osterholz
POL-VER: Polizei setzt Bodycams als zusätzliches Einsatzmittel ein
Landkreis Verden und Landkreis Osterholz (ots)
Bereits seit Ende 2016 wurde der Einsatz von Körperkameras, besser bekannt als "Bodycams", in einem Pilotprojekt von der Polizei im Land Niedersachsen und der Polizeidirektion Oldenburg getestet. Ab sofort werden insgesamt acht Bodycams auch in den Landkreisen Verden und Osterholz als zusätzliches Einsatzmittel eingeführt. Die circa zigarettenschachtelgroßen Bodycams werden von den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Schulterbereich an der Uniform getragen und sollen unter anderem potenzielle Gewalttäter oder -täterinnen abschrecken.
"Gerade zum Schutz unserer Kolleginnen und Kollegen vor respektlosem und aggressivem Verhalten soll der Einsatz von Bodycams beitragen. Die präventive Wirkung kann insgesamt zu einer Deeskalation von solchen Einsätzen beitragen.", so Polizeioberrat Thorsten Strier, Leiter Einsatz der Polizeiinspektion Verden/Osterholz. Neben dieser präventiven Wirkung können die Kameraaufzeichnungen auch als objektives Beweismittel dienen.
Die Zahl der Straftaten zum Nachteil von Polizistinnen und Polizisten ist in den vergangenen drei Jahren zwar auf einem gleichbleibenden Niveau geblieben, gleichwohl wurden jedoch mehr Beamtinnen und Beamte verletzt. Sind im Jahr 2017 bei 77 Fällen in den Landkreisen Verden und Osterholz 25 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte verletzt worden, waren es 2019 in 64 Fällen 33 Beamtinnen und Beamte. Außerdem ist anzumerken, dass pro registriertem Vorfall häufig mehrere Polizistinnen und Polizisten Opfer der Straftat werden. Im Jahr 2019 waren bei den 64 Fällen beispielsweise 138 Polizistinnen und Polizisten Opfer dieser Straftaten.
Neben der offen sichtbaren Trageweise sind die entsprechenden Beamtinnen und Beamten durch die Aufschrift "Videoaufzeichnung" gekennzeichnet. Darüber hinaus wird der Einsatz angekündigt. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Bodycams ergeben sich aus dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetz. Gemäß § 32 Abs. 4 NPOG kann die Polizei unter bestimmten Bedingungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder von Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch am Körper getragene Aufzeichnungsgeräte Bild- und Tonaufnahmen offen im öffentlichen Raum anfertigen. Ein Einsatz der Bodycams im privaten Bereich, z.B. in Wohnungen, ist somit nicht erlaubt. Die Bodycams befinden sich bis zu einer Aktivierung in einer solchen Einsatzsituation im Stand-by-Modus. Außerdem wird durch die sogenannte Pre-Recording-Funktion auch die Situation 30 Sekunden vor Aufnahmebeginn gesichert. Diese Aufzeichnung überschreibt sich bis zur Aktivierung fortlaufend selbst. Die Bodycams werden zusätzlich nur durch beschulte Beamtinnen und Beamten getragen. Weiterhin werden die Aufzeichnungen nach 28 Tagen gelöscht, sofern sie nicht als Beweismittel dienen.
Durch den Einsatz der Körperkameras wird als zusätzlicher Effekt nicht nur eine bessere Nachvollziehbarkeit von Einsätzen gewährleistet, sondern auch eine Transparenz in Bezug auf polizeiliche Maßnahmen.
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