POL-GOE: Polizeipräsident Lührig: "Wir legen Rechtsmittel ein"
Göttingen (ots)
Aufgrund von Medienanfragen zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 22.05.2019 nimmt die Polizeidirektion Göttingen wie folgt Stellung:
Nach dem Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts Göttingen, wonach Zwangsmaßnahmen von Polizeivollzugsbeamten als rechtswidrig eingestuft wurden, wird die Polizeidirektion Göttingen gegen diese Entscheidung Berufung einlegen. Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Punkte im bis jetzt nur mündlich vorliegenden Urteilsspruch, die aus Sicht des Präsidenten der Polizeidirektion Göttingen nicht nachvollziehbar sind. Ausgangspunkt war eine im Jahr 2014 von der Stadt Göttingen veranlasste Rückführung eines Asylbewerbers nach Italien. Abschiebungsgegner hatten damals versucht, die Rückführung zu verhindern. Die zur Durchsetzung der Maßnahme eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten wurden von ca. 30 Abschiebungsgegnern am Betreten des Mehrfamilienhauses gehindert - von innen wurde die Haustür zugedrückt. Nachdem die Polizei sich dennoch Zutritt zum Gebäude verschafft und die Abschiebungsgegner zunächst angesprochen hatte, löste sich die Blockade nicht auf. Stattdessen kam es zu Angriffen auf die Polizei. Um die Abschiebung im Auftrag der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen dennoch durchzuführen, setzten die Beamtinnen und Beamten nach vorheriger Ankündigung von Zwangsmaßnahmen Pfefferspray und Nervendrucktechnik ein. Ein 22-jähriger Mann hatte daraufhin eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Zwangsmaßnahmen beim Verwaltungsgericht Göttingen eingereicht. Das Verwaltungsgericht befand nun das Vorgehen der Polizei als rechtswidrig, da der Einsatz von Zwangsmaßnahmen von den Einsatzkräften hätte detaillierter angekündigt werden müssen. Demnach hätte die Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns sichergestellt sein müssen. Ebenso hätte der Kläger Klarheit über die zu erwartenden Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit erhalten müssen, so dass es eine qualifizierte Androhung, also explizite Nennung der Nervendrucktechnik, hätte geben müssen. "Bei diesem Einsatz griffen Abschiebungsgegner Polizeibeamtinnen und -beamte körperlich an. Bissverletzungen, Prellungen und Schürfwunden bis hin zur Dienstunfähigkeit bei zwei Kollegen waren die Folge. Sofern Polizisten sich in einer Notwehr- oder Nothilfesituation befinden, müssen Zwangsmaßnahmen wie der Einsatz von Reizgas nicht (noch einmal) angedroht werden", sagte Uwe Lührig, Präsident der Polizeidirektion Göttingen nach dem Urteilsspruch. "Es ist wohl nicht übertrieben, hier von einer tumultartigen Situation zu sprechen, wenn neben den Angriffen auf die Polizeibeamtinnen und/-beamten sogar unbeteiligte Hausbewohner von Blockierenden daran gehindert werden, das Gebäude zu verlassen. Die Forderung des Gerichtes nach erfolgter Androhung von Zwangsmaßnahmen noch einmal explizit eine Nervendrucktechnik anzudrohen - mit deren bloßen Begriff niemand etwas anfangen kann - halte ich für lebensfremd. Inwieweit sich weitere Verfahrensdetails nicht oder nur teilweise im Urteil wiederfinden, wird die Polizeidirektion nach Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe prüfen. "Auch wenn die schriftliche Entscheidung noch nicht vorliegt, überzeugen mich die mündlichen Ausführungen nicht. Wir werden sicher Rechtsmittel einlegen", so Lührig.
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