POL-PPTR: Polizeipräsidium untersagt einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte
Trier (ots)
Das Polizeipräsidium Trier hat einem seiner Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt. Grund ist der Verdacht, dass er der sog. Reichsbürgerbewegung zuzurechnen ist.
Der Polizeibeamte hatte bisher Dienst in einer Polizeiinspektion im Bereich der Polizeidirektion Trier gemacht. Ende Oktober war bekanntgeworden, dass der Beamte Verbindungen zur sog. Reichsbürgerbewegung haben soll.
Die daraufhin eingeleiteten sofortigen Überprüfungen erhärteten diesen Verdacht. Daraufhin leitete der Trierer Polizeipräsident ein Disziplinarverfahren ein.
In diesem Verfahren konkretisierte sich am 25 November der Verdacht in einer Weise, dass Polizeipräsident Lothar Schömann mit heutigem Datum das Verbot der Führung der Amtsgeschäfte gegen den Beamten veranlasste.
"Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, dass die Polizeibediensteten rückhaltlos für unsere Verfassung eintreten," sagt Schömann, "deshalb war diese Maßnahme unverzüglich erforderlich."
Sollten sich die Vorwürfe im Rahmen der weiteren Ermittlungen bestätigen, droht dem Beamten die Entlassung.
Info:
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 45 Landesdisziplinargesetz (1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
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