POL-PDLU: Aufsteigen einer Drohne
Frankenthal (ots)
Am 27.04.2018 lässt ein Unbekannter im Bereich der Johann-Kraus-Straße eine Drohne über einem Privatgrundstück aufsteigen.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Regelungen hin:
- Erlaubnisfreier Aufstieg bis 5kg Gesamtgewicht - Kenntnisnachweis ab 2 kg Gesamtmasse erforderlich (gefordert ab 01.10.2017) - Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg Gesamtmasse erforderlich (gefordert ab 01.10.2017) - Verbot des Betriebs von Drohnen mit einer Startmasse von >25 kg. - Erlaubnispflicht für Flüge von unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung. - Erlaubnispflicht für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art bei Nacht.
Darüber hinaus:
- muss die Funktion des Fluggerätes bekannt sein und vor dem Flug überprüft werden. - müssen die Betriebsgrenzen des Fluggerätes eingehalten werden. - darf kein Flug unter Einfluss von Drogen oder Alkohol erfolgen. - ist das Wetter zu berücksichtigen (Flugvorbereitung). - sind Kenntnisse über örtliche Gegebenheiten sowie die Luftraumverhältnisse erforderlich. - MUSS eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb der Drohnen bestehen!(§§ 33, 37, 43 Abs. 2 LuftVG).
Eine normale Privathaftpflichtversicherung deckt diese Betriebsgefahren in der Regel nicht!
Fehlt diese Haftpflichtversicherung ist das eine Ordnungswidrigkeit gem. § 43(2) i.V.m. § 58 (1), Nr. 15a LuftVG.
Der Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodellen ist zum Beispiel grundsätzlich verboten:
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt. - über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat. - über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.
Diese Aufzählungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend. Alle weiteren Regelungen sind in den §§ 21a ff LuftVO nachlesbar. *sw
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