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POL-PDLU: Aufsteigen einer Drohne

Frankenthal (ots)

Am 27.04.2018 lässt ein Unbekannter im Bereich der Johann-Kraus-Straße eine Drohne über einem Privatgrundstück aufsteigen.

Die Polizei weist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Regelungen hin:

   - Erlaubnisfreier Aufstieg bis 5kg Gesamtgewicht
   - Kenntnisnachweis ab 2 kg Gesamtmasse erforderlich (gefordert ab 
     01.10.2017)
   - Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg Gesamtmasse erforderlich 
     (gefordert ab 01.10.2017)
   - Verbot des Betriebs von Drohnen mit einer Startmasse von >25 kg.
   - Erlaubnispflicht für Flüge von unbemannten Luftfahrtsysteme und 
     Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 
     Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen 
     bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und 
     Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der 
     Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung.
   - Erlaubnispflicht für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme 
     und Flugmodelle aller Art bei Nacht.

Darüber hinaus:

   - muss die Funktion des Fluggerätes bekannt sein und vor dem Flug 
     überprüft werden.
   - müssen die Betriebsgrenzen des Fluggerätes eingehalten werden.
   - darf kein Flug unter Einfluss von Drogen oder Alkohol erfolgen.
   - ist das Wetter zu berücksichtigen (Flugvorbereitung).
   - sind Kenntnisse über örtliche Gegebenheiten sowie die 
     Luftraumverhältnisse erforderlich.
   - MUSS eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb der Drohnen 
     bestehen!(§§ 33, 37, 43 Abs. 2 LuftVG).

Eine normale Privathaftpflichtversicherung deckt diese Betriebsgefahren in der Regel nicht!

Fehlt diese Haftpflichtversicherung ist das eine Ordnungswidrigkeit gem. § 43(2) i.V.m. § 58 (1), Nr. 15a LuftVG.

Der Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodellen ist zum Beispiel grundsätzlich verboten:

   - über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 
     0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in 
     der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu 
     empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der 
     durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen 
     Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte 
     hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
   - über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von 
     Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit 
     nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt 
     hat.
   - über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der 
     Begrenzung von Krankenhäusern.

Diese Aufzählungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend. Alle weiteren Regelungen sind in den §§ 21a ff LuftVO nachlesbar. *sw

Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Ludwigshafen
Pressestelle
Polizeiinspektion Frankenthal
Telefon: 06233/313-202 (oder -0)
E-Mail: pifrankenthal@polizei.rlp.de
www.polizei.rlp.de/pd.ludwigshafen

Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
Quelle zur Veröffentlichung frei.

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