POL-PDLU: Auch für Radfahrer gilt: Don't drink an drive
Frankenthal (Pfalz) (ots)
Am 29.06.2018, um 18:15 h befährt ein 64-Jähriger mit seinem Fahrrad die Goethestraße und stürzt dabei gegen zwei geparkte Fahrzeuge. Durch die hinzugerufenen Polizeibeamten wird eine deutliche Alkoholbeeinflussung bei dem Radfahrer bemerkt. Ein Atemalkoholtest ergibt 2,20 Promille. Nebst der Beschädigungen an den Fahrzeugen, in Höhe von ca. 4000 EUR, zieht sich der Verunfallte eine Platzwunde am Kopf, Schürfwunden und Prellungen zu. Er wurde zu weiteren Untersuchungen in ein Krankenhaus verbracht. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.
In den letzten Tagen und Wochen fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der "absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,6 Promille, "relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.
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