POL-PDLU: Frühjahrsmesse beschäftigt die Polizei
Speyer (ots)
Die Frühjahrsmesse hat in den Abendstunden des 14.04.22 die Polizei in nicht unerheblichem Maße beschäftigt. Zunächst wurden im Zeitraum zwischen 16.00 - 21:00 Uhr Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Dabei konnten bei insgesamt 3 Jugendlichen illegale Betäubungsmittel aufgefunden werden, ein Jugendlicher führte ein unerlaubtes Messer mit sich. Die Jugendlichen erwartet nun alle ein Strafverfahren. Später kam es auf dem Festgelände zunächst gegen 22.00 Uhr zu einer Körperverletzung, bei der ein 15jähriger aus dem Landkreis RPK einen 16jährigen Bewohner aus dem Landkreis RPK schlug. Der 16jährige wurde dabei leicht im Gesicht verletzt. Gegen 23:30 Uhr schlug eine 20jährige Speyererin unvermittelt auf einen unbeteiligten 35jährigen aus Speyer ein, als sie von der Polizei aufgrund ihres vorherigen Verhaltens vom Festgelände verwiesen wurde. Der 35jährige wurde dabei leicht im Gesicht verletzt. Die 20jährige sollte daraufhin von der Polizei in Gewahrsam genommen werden. Bei der Gewahrsamnahme griff sie unvermittelt einen 23jährigen Polizeibeamten der Polizei Speyer an und verletzte diesen so schwer im Gesicht, dass dieser seinen Dienst später nicht fortsetzen konnte. Auch trat sie dessen Streifenpartnerin in den Bauch, was aber ohne weitere Folgen blieb. Nach Blutentnahme aufgrund ihrer hohen Trunkenheit verblieb sie die restliche Nacht im Polizeigewahrsam und erwartet nun Strafanzeigen wegen der Körperverletzung und dem tätlichen Angriff auf Polizeibeamte. Gegen 23:50 Uhr schlugen sich zwei Speyerer (39 und 35 Jahre) gegenseitig im Domgarten ins Gesicht, was bei beiden zu Blessuren führte. Sie konnten getrennt werden und erhielten beide einen Platzverweis. Weitere lautstarke Streitigkeiten und eine sich anbahnende Schlägerei zwischen 6 - 7 Personen wurden gegen 0:25 durch den Sicherheitsdienst der Frühjahrsmesse gemeldet. Die Personen konnten angetroffen und beruhigt werden. Auch ein lautstarker Streit zwischen einem Pärchen gegen 02:00 Uhr im Domgarten konnte soweit geklärt werden, dass es zu keiner strafbaren Handlung gekommen war.
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