POL-PPRP: Widerstand während nicht angemeldeter Versammlung
Speyer (ots)
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Im Zuge der polizeilichen Einsatzmaßnahmen anlässlich einer nicht angemeldeten Versammlung in Speyer am 17.01.2022, leisteten ein 62-Jähriger und eine 53-Jährige aus Speyer während der Personalienfeststellung Widerstand. Diese Zwangsmaßnahme wurden von Unbeteiligten gefilmt und in den sozialen Medien veröffentlicht. In diesen kurzen Videosequenzen sind allerdings nur Teile und nicht der gesamte Geschehensablauf ersichtlich.
Nach derzeitigem Ermittlungsstand sollte eine Gruppe von circa sieben Personen im Bereich der Maximilianstraße/Flachsgasse kontrolliert werden, da diese während der nicht angemeldeten Versammlungen keinen Mund-Nasen-Schutz trugen und keine Mindestabstände einhielten. Beim Erblicken der Polizei ergriffen ein 62-Jähriger und eine 53-Jährige die Flucht. Der polizeilichen Aufforderung stehen zu bleiben, kamen die beiden Personen nicht nach und flüchten zu Fuß in die Maximilianstraße, wo sie von Einsatzkräften gestellt wurden. Zur Fixierung mussten die Personen zu Boden gebracht werden. Gegen die anschließende Fesselung wehrten sie sich mit Tritten und Schlägen. Darüber hinaus beleidigten sie die Einsatzkräfte mehrfach.
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Personen befindet sich die Polizei regelmäßig in einem Spannungsfeld. Auf der einen Seite ist die Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme mit unmittelbarem Zwang für Außenstehende oft schwer nachvollziehbar, insbesondere, wenn man als Unbeteiligter auf kurze Handyvideos in sozialen Medien stößt. Auf der anderen Seite muss die Polizei zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags auch Maßnahmen durchsetzen, notfalls zwangsweise.
Die Polizei darf unmittelbaren Zwang nur einsetzen, wenn sie gesetzlich dazu ermächtigt ist und sie die Maßnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann. Dies ist beispielsweise zur Feststellung der Identität möglich, in dem eine Person fixiert und durchsucht wird. Gegen den 62-Jährigen und die 53-Jährige wurden Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Beleidigung eingeleitet. Die eingesetzten Polizeikräfte wurden durch die Widerstandshandlung nicht verletzt.
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