POL-PDTR: Polizeiinspektion Trier Strafverfahren gegen E-Scooter-Fahrerin
Trier (ots)
Eine 28 jährige Triererin, die auf der Saarstraße mit ihrem E-Scooter unterwegs war, hat nun mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, da an ihrem Kleinstfahrzeug keine Versicherungsplakette angebracht worden war. Nicht nur in den großen Metropolen Deutschlands hat der Trend Einzug gehalten. Auch in Trier können immer mehr sogenannter Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenbild beobachtet werden, deren Benutzer sich einer flotten und flexiblen Beförderung und nicht zuletzt eines guten Gewissens der emissionsfreien Verkehrsteilnahme erfreuen. Was viele jedoch scheinbar nicht wissen oder mutmaßlich ignorieren ist, dass auch diese Art der Fortbewegung klaren Regeln für Fahrzeug und Fahrzeugführer unterliegt, die die Polizei Trier hiermit kurz darstellen möchte.
Das geht bereits bei der Anschaffung eines E-Rollers los. Die Polizei rät, darauf zu achten, dass der Roller vom Hersteller mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis ausgestattet wurde. Nur so ist es möglich, einen Versicherungsschutz zu erhalten. Fahrzeuge ohne Allgemeine Betriebserlaubnis dürfen auf öffentlichen Wegen gar nicht geführt werden, sondern lediglich auf privatem Grund. Da es sich per Definition um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt, muss der Roller auch pflichtversichert werden. Versicherungen und Hersteller haben dafür bereits kleinere Aussparungen am Fahrzeug selbst, sowie kleine Plaketten entworfen, die am Roller entsprechend angebracht sein müssen.
So ausgestattet, darf der Roller dann (wenn die weiteren technischen Voraussetzungen erfüllt sind) von dem mindestens 14 Jahre alten Fahrzeugführer auf Radwegen, Schutzstreifen und Radfahrstreifen gefahren werden. Nur wenn an der Örtlichkeit keiner dieser genannten Sonderbereiche vorhanden ist, darf man mit dem E-Scooter auf er Fahrbahn fahren. Gehwege sind für sie in allen Fällen ein Tabu! Eine besondere Fahrerlaubnis ist nicht von Nöten, auch besteht keine Helmpflicht. Es wird jedoch dringend angeraten, wie auch auf dem Fahrrad, bei jeder Fahrt einen Schutzhelm zu tragen, um etwaige Unfallfolgen zu minimieren.
Im Hinblick auf das scheinbar unkomplizierte Heimkommen nach einer fröhlichen Party warnt die Polizei ausdrücklich: Wie für jeden Kraftfahrzeugführer gilt auch für E-Scooter-Fahrer die 0,5 Promille-Grenze, ab der bei einem Verstoß ein Bußgeld von 500 Euro sowie Punkte in Flensburg drohen. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei einem Wert von 1,1 Promille, bei der sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden muss. Auch wenn der Wert unter 1,1 Promille liegt, könnte mit gewissen Ausfallerscheinungen wie unsicherer Fahrweise, eine absolute Fahruntüchtigkeit begründet werden. Gleiches gilt für das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss. Wenn dies nachgewiesen werden sollte, drohen auch hier Ordnungswidrigkeits- und Strafanzeigen.
Im Falle der 28 jährigen Triererin ist von den Beamten nach dem Tatvorwurf auch ein aufklärendes Gespräch geführt worden, um sie auf die genannten Umstände hinzuweisen. Für alle, die sich aufgrund des eigenen Besitzes eines solchen Gefährtes oder aus Interesse über die Thematik informieren möchten, stellen die Polizeien der Länder, der Verkehrssicherheitsrat und weitere Institutionen eine Fülle an Informationsmaterial in Druckform und digital bereit.
Christian Schmidt, Polizeiinspektion Trier
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