POL-PPTR: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz:
Peterswald-Löffelscheid (ots)
Versuchtes Tötungsdelikt in Peterswald-Löffelscheid am 16.08.2018
Erstmitteilung - 2070 Js 56247/18 -
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des Verdachts des versuchten Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls ein Ermittlungsverfahren gegen einen 27 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen. Ihm wird zur Last gelegt, sich am Mittag des 16.08.2018 Zutritt zur Wohnung seiner 19 Jahre alten ehemaligen Lebensgefährtin in Peterswald-Löffelscheid verschafft und diese dort mit einem Messer angegriffen zu haben. Hierdurch wurde die Geschädigte erheblich verletzt, wenngleich Lebensgefahr nicht bestand. Außerdem soll der Beschuldigte der Geschädigten auch ein Mobiltelefon entwendet haben. Anschließend flüchtete der Beschuldigte. Er wurde noch am Abend des Tattages nach einer intensiven Fahndung der Polizei nicht weit vom dem Tatort in einem Maisfeld festgenommen, in dem er sich verborgen hatte.
Am heutigen Tage wurde der Beschuldigte der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die Haftbefehl erlassen hat.
Der Beschuldigte macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Über das Motiv der Tat oder deren sonstige Hintergründe liegen den Strafverfolgungsbehörden derzeit keine belastbaren Informationen vor. Insbesondere hierzu ist die Vernehmung von Zeugen veranlasst worden. Weitergehende Auskünfte sind der Staatsanwaltschaft daher derzeit auch auf Nachfrage nicht möglich.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar.
Eine gefährliche Körperverletzung begeht u.a., wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt.
Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.
Harald Kruse Leitender Oberstaatsanwalt
Q: StA Koblenz https://s.rlp.de/Xon5q
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