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HDP-RP: Lebensgefahr für Hunde bei Hitze in geparkten Autos

HDP-RP: Lebensgefahr für Hunde bei Hitze in geparkten Autos
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Büchenbeuren (ots)

"Hund wegen Hitzschlag im geparkten Fahrzeug verendet". Jedes Jahr zum Sommerbeginn häufen sich Berichterstattungen über verendete Hunde in geparkten Fahrzeugen. Wegen Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit werden die Gefahren oftmals unterschätzt, die einem Hund an einem warmen Sonnentag in einem geparkten Fahrzeug drohen. So reichen bereits wenige Minuten in der Sonne aus, ein Auto auf bis zu 70 Grad Celsius zu erhitzen. Bereits bei 20 Grad Celsius Außentemperatur kann sich der Fahrzeuginnenraum innerhalb einer Stunde auf bis zu 50 Grad Celsius aufheizen. Hunde verfügen über fast keine Schweißdrüsen, weshalb sie ihren Wärmehaushalt durch Hecheln regulieren. Die hierdurch entstehende Wasserverdunstung muss der Hund durch Trinken ausgleichen, da es ansonsten zu einer Hyperthermie und letztendlich zum Tod des Tieres kommen kann. Insofern gilt es schnell zu handeln, sollten Sie an einem warmen Tag einen Hund in einem geparkten Fahrzeug feststellen. Zunächst sollten Sie sofort die Polizei über die Notrufnummer 110 verständigen. Die Polizei wird dann vor Ort erscheinen und die erforderlichen Maßnahmen treffen. So wird sie zunächst den Fahrzeughalter ermitteln und versuchen, diesen zu erreichen. Sollte der Fahrzeughalter nicht oder nicht mehr rechtzeitig erreichbar sein, um die Gefahr für den Hund abzuwehren, kann die Polizei das Fahrzeug auch zwangsweise öffnen, um den Hund zu befreien. Die durch den polizeilichen Einsatz entstehenden Personal- und Fahrtkosten sind von dem Fahrzeug- bzw. Hundehalter zu tragen, so eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz. Ferner droht eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Ist der Gesundheitszustand des Tieres so kritisch, dass auf das Eintreffen der Polizei nicht mehr gewartet werden kann, kann im Ausnahmefall das Fahrzeug auch gewaltsam geöffnet werden (zum Beispiel durch Einschlagen der Seitenscheibe). Das gewaltsame Öffnen des Fahrzeuges stellt jedoch regelmäßig tatbestandlich eine Sachbeschädigung dar, die im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sein könnte, wenn der Hund zu sterben droht. Ob jedoch zum Zeitpunkt der gewaltsamen Öffnung des Fahrzeuges ein rechtfertigender Notstand vorlag, obliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts.

Rückfragen bitte an:

Hochschule der Polizei/Landespolizeischule

Telefon: 06543-985-109
E-Mail: hdp.presse@polizei.rlp.de
http://s.rlp.de/pUM

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