HZA-KI: Schmuggel von schwedischem Lutschtabak verhindert // Zoll stellt rund 7.500 Dosen "Snus" im Wert von 40.000 Euro sicher
Kiel (ots)
Bereits vorgestern Nacht hat das Hauptzollamt Kiel auf dem Autobahnparkplatz "Handewitter Forst" in Richtung Süden in einem schwedischen Kleintransporter 7.521 Dosen "Snus" und 3.480 ml Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten (E-Liqiuds) sichergestellt.
Die Beamten des Hauptzollamtes Kiel waren gegen 02:15 Uhr zur Unterstützung einer Streife der Bundespolizei gerufen worden. Vor Ort gab der 69-jährige Fahrer an, mit seinem Kleintransporter auf dem Weg von Schweden nach Malta zu sein. Für einen Freund solle er den Transport zu gewerblichen Zwecken übernehmen, so der Fahrer. Die Frage der Zöllner nach Fracht- oder Transportdokumenten verneinte er.
Ohne Papiere blieb die Möglichkeit des persönlichen Gebrauches: Die Freimengen hierfür hatte der Fahrer mit seiner Ladung jedoch deutlich überschritten. Diese beträgt bei "Snus" maximal 100 Gramm. Das sind circa neun Dosen. Bei der Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten beträgt die Freimenge einen Liter, jedoch höchstens zehn Kleinverkaufspackungen. Auch diese Freimenge wurde überschritten.
Da außer in Schweden in der gesamten Europäischen Union ein Verkaufsverbot für "Snus" herrscht, wurde es sichergestellt und an die zuständige Verbraucherschutzbehörde übergeben. Wegen des nicht versteuerten E-Liquids wurde gegen den Fahrer zudem ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.
Zusatzinformation:
"Snus" ist eine verbreitete Form von Oraltabak und fällt unter den Verbraucherschutz. Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch werden in Europa traditionell in Skandinavien, insbesondere in Norwegen und Schweden, unter der Bezeichnung "Snus" hergestellt, konsumiert und in den Verkehr gebracht. Aufgrund einer europäischen Richtlinie über Tabakerzeugnisse ist das gewerbliche Inverkehrbringen von "Snus" in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten. Der Zoll wirkt dabei lediglich bei der Überwachung mit. Die zuständigen und entscheidenden Behörden sind die jeweiligen Lebensmittelbehörden.
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