HZA-A: Trockenbauer beschäftigt Scheinselbstständige Hauptzollamt Augsburg ermittelt Sozialversicherungsschaden von knapp 25.000 Euro
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Ingolstadt / Oberbayern (ots)
Ingolstadt / Oberbayern
Durch die Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Augsburg gegen den Inhaber einer Trockenbaufirma wurde am 06.09.2022 vor dem Amtsgericht Ingolstadt wegen der unerlaubten Beschäftigung von mehreren Scheinselbstständigen eine Strafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 90,00 Euro verhängt. Vor Gericht gab der Firmeninhaber zu, im Zeitraum von Juli 2015 bis März 2020 insgesamt sieben rumänische Staatsangehörige als vorgeblich selbstständige Gewerbeinhaber in seiner Firma eingesetzt zu haben, obwohl es sich bei diesen wissentlich um reine Arbeitnehmer handelte, welche ganz und gar in die Betriebsorganisation des Angeklagten eingegliedert waren und ausschließlich auf dessen Weisung tätig geworden sind. Die Arbeitnehmer seien durch den Angeklagten unter anderem in einer Pension in Ingolstadt untergebracht gewesen und wurden ausschließlich nach geleisteten Stunden mit 11,00 Euro bis 12,50 Euro bar bezahlt. Im maßgeblichen Zeitraum betrieb der Angeklagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und beschäftigte die sieben rumänischen Staatsangehörigen als Einzelselbstständige. Tatsächlich hatten sie keinerlei Mitsprache- oder Entscheidungsbefugnis. Obwohl der Angeklagte wusste, dass er sich der bloßen Arbeitskraft der rumänischen Staatsangehörigen bediente, meldete er diese bei den Einzugsstellen der Sozialversicherung nicht als Arbeitnehmer an und führte aus Gewinnmaximierungsgründen entsprechend keine Lohnnebenkosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen ab. Es entstand ein Sozialversicherungsschaden von knapp 25.000 Euro. Da der 54-jährige aber geständig war und bis zur Verhandlung den Schaden bei den verschiedenen Krankenkassen bereits wieder gut gemacht hatte, konnte auf eine aufwendige Beweisaufnahme, insbesondere auf die Ladung und Einvernahme der betreffenden rumänischen Arbeitnehmer verzichtet werden. Das Gericht entsprach, nachdem die Verhandlung zur Urteilsfindung nur wenige Minuten unterbrochen worden war, im Wesentlichen der Forderung der Staatsanwaltschaft München II und verhängte gegen den Angeklagten eine Strafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 90 Euro. Da der Angeklagte einen Rechtsmittelverzicht erklärte, wurde das Urteil noch am selben Tag rechtskräftig.
Symbolfoto: Zoll - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
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