POL-SE: Kreis Pinneberg/ Kreis Segeberg - Schönes Wetter - Lärmzeit ?
Kreis Pinneberg/ Segeberg (ots)
In der Sommerzeit, insbesondere aufgrund der schönen Wetterlage kommt es immer wieder zu Polizeieinsätzen, weil über Lärmbelästigung geklagt wird. Zum einen wird Klage über zu laute Musik bei einer Gartenparty geführt, andere Personen beschwerten sich darüber, dass der Nachbar gerade Rasen mäht.
Welche Regelungen gelten bei einer empfundenen Störung durch Lärm?
Einschlägige Gesetze sind hierbei das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), § 117, das Gesetz über Sonn- und Feiertage sowie die Geräte- und Maschinenlärmverordnung.
1. Nach § 117 OWiG ist grundsätzlich jeder Lärm zu vermeiden, der dazu geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen; klassisches Beispiel hierfür ist überlaute Musik.
2. Für Arbeitsgeräte gelten speziellere Regelungen. Demnach sind Arbeiten mit Maschinen in Wohngebieten grundsätzlich an Werktagen, also auch Samstag, zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig. Hier finden sich u. a. auch Rasenmäher wieder.
Eine besondere Regel gilt jedoch für Freischneider, Grastrimmer/ Graskanten-schneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen in der Zeit von 07.00 Uhr - 09.00 Uhr und in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht betrieben werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass an Sonn- und Feiertagen die zuvor genannten Geräte nicht betrieben werden dürfen.
3. Es gibt keine rechtlich festgelegte Mittagsstunde. Einzige Ausnahme könnte eine festgelegte Mittagsruhe im Rahmen der Ortssatzung sein. Derartige Regelungen finden sich beispielsweise in Kurorten wieder. Der Begriff der "Mittagsruhe" ergibt sich in der Regel aus Mietverträgen, die dann auf das gedeihliche Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus ausgelegt sind.
4. Es gibt auch nicht das Recht, einmal im Monat laut feiern zu dürfen, ohne dass sich jemand darüber beschweren darf.
Die Polizei nimmt die so genannten Einsätze "Ruhestörender Lärm" selbstverständlich wahr und steht bei gefragter Hilfe mit Rat und Tat zur Seite. Die Beamten und Beamtinnen sind gesetzlich befugt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Musikanlage sicherzustellen, um die Belästigung zu unterbinden. Des Weiteren kann im Extremfall eine fröhliche Feierlichkeit bei wiederholt auftretenden Beschwerden und Ermahnungen aufgelöst werden.
Bei einer Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des Verdachts der Lärmbelästigung, wird der Verstoß dann von der Ahndungsbehörde des Ordnungsamtes der jeweiligen Stadt/Gemeinde verfolgt.
Neben den gesetzlich dargestellten Möglichkeiten appelliert die Polizei jedoch immer wieder auf den nachbarschaftlichen Umgang miteinander. Abgesehen von der gebotenen Rücksicht aufeinander, erzielt möglicherweise auch ein freundliches zunächst selbst gesprochenes, persönliches Wort mit dem Verursacher ebenso seine Wirkung.
Nichtsdestotrotz können Sie sich auch in solchen Fällen stets auf ihre Polizei verlassen, die Beamten bitten jedoch um Verständnis, dass das Erscheinen eines Streifenwagens am Einsatzort in Einzelfällen etwas Zeit beanspruchen kann. Gerade bei sommerlichen Temperaturen steigt die Anzahl der angezeigten Lärmbelästigungen, hinzukommt, dass Einsätze, bei denen Leben und Gesundheit Anderer in Gefahr sind, vorrangig behandelt werden.
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