Bundespolizeidirektion München
Bundespolizeidirektion München: Vertraulichkeit des Wortes Gespräch gefilmt und versandt - Handy beschlagnahmt
München (ots)
In der Nacht des 1. Mai fiel ein 35-Jähriger mehrfach am Münchner Hauptbahnhof auf. Unter anderem filmte er ein dienstliches Gespräch zwischen einem Bundespolizisten und Mitarbeitern der Deutsche Bahn Sicherheit und versandte es mittels eines Messenger-Dienstes. Das Handy wurde beschlagnahmt.
Gegen 01:50 Uhr am 1. Mai hielt sich ein 35-Jähriger mit seinem Hund an einem Eingang des Münchner Hauptbahnhofes aus. Auf mehrfache Aufforderung durch Mitarbeiter der Deutsche Bahn Sicherheit (DBS), den Hund anzuleinen, reagierte der Deutsche nicht. Erst bei Eintreffen der Bundespolizei legte er dem Hund die Leine an. Rund eine Stunde später wurde die Bundespolizei über eine renitente Person im Zwischengeschoss informiert. Bei Eintreffen konnte wieder der 35-Jährige festgestellt werden. Er hatte eine DBS-Mitarbeiterin beleidigt. Weiterhin filmte er mit seinem Smartphone wie ein Bundespolizist in einem Gespräch mit einem DBS-Mitarbeiter den aktuellen Sachstand aufklärte. Der Wohnsitzlose wurde auf-gefordert das Filmen zu unterlassen und auf die Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes hingewiesen (§201 StGB). Der Mann filmte jedoch weiter und versandte das Video anschließend über einen Messenger-Dienst. Der Alkoholisierte musste mit auf die Wache am Hauptbahnhof kommen, was er nur unter Widerstand tat. Dort wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft das Smartphone des 35-Jährigen beschlagnahmt. Gegen den Mann wird wegen Beleidigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt.
Zusatzinfo: § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort. Bestraft wird, im Gegensatz zu Bildaufnahmen nach dem Kunsturheberrechtsgesetz, nicht nur, wer das gesprochene Wort veröffentlicht. Allein das Aufnehmen auf einen Tonträger ist nach Abs. 1 Nr. 1 bereits strafbar. Nr. 2 umfasst auch das gebrauchen oder zugänglich machen einer solchen Aufnahme.
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