EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann auch bei Bestandskunden bestehen
Köln (ots)
Gute Nachrichten für Handelsvertreter: Der EuGH hat den Begriff des Neukunden weiter gefasst. Demnach kann unter gewissen Voraussetzungen auch ein Bestandskunde ein Neukunde sein (Az.: C-315/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Unterscheidung zwischen einem Neukunden und einen Bestandskunden ist für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters wichtig. Diesen Ausgleichsanspruch kann der Handelsvertreter in der Regel dann geltend machen, wenn er für das Unternehmen Kunden neu gewonnen hat und die geschäftlichen Beziehungen zu diesem aufrechterhalten werden können.
Auch wenn ein Handelsvertreter jahrelang erfolgreich für ein Unternehmen gearbeitet hat, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn sich die Wege wieder trennen. Grund dafür ist häufig der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Diesen Ausgleichsanspruch hat der Handelsvertreter, wenn er für das Unternehmen neue geschäftliche Kontakte geknüpft hat und diese auch nach Vertragsbeendigung weiter existieren - das Unternehmen also weiterhin geschäftliche Beziehungen zu diesem Kunden unterhält. Allerdings stellt sich häufig die Frage, ob auch ein Bestandskunde als Neukunde bewertet werden kann.
Der Europäische Gerichtshof bejaht dies und hat den Begriff des Neukunden weiter gefasst. Der Begriff "neuer Kunde" dürfe zum Schutz des Handelsvertreters nicht zu eng ausgelegt werden. Daher könne unter bestimmten Voraussetzungen auch ein bereits vorhandener Kunde ein Neukunde sein. Dazu müsse der Handelsvertreter die bereits bestehenden geschäftlichen Beziehungen aber auf weitere Waren des Unternehmens ausgedehnt haben.
In dem Fall hatte eine Handelsvertreterin auf Ausgleichszahlung geklagt. Sie war für eine Großhändlerin von Brillengestellen verschiedener Marken tätig. Zu Beginn ihrer Tätigkeit erhielt sie zwar eine Liste von Bestandskunden. Ihre Aufgabe war es aber, die Kunden für Brillengestelle anderer Marken zu gewinnen, die bislang noch nicht zum Portfolio der Kunden gehörten. Nach Beendigung des Vertrags verlangte die Handelsvertreterin entsprechend die Ausgleichszahlung. Landgericht und Oberlandesgericht München bestätigten ihren Anspruch. Allerdings reduzierten sie ihn auf die Hälfte des geforderten Betrags, da die Vermittlung durch die bestehenden Kunden erleichtert gewesen wäre. Der EuGH hat schließlich die Rechte der Handelsvertreter deutlich gestärkt.
Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen der Ausgleichszahlung und anderen strittigen Punkten im Handelsvertreterrecht beraten.
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