GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der drohenden Insolvenz und der Geschäftsführerhaftung
Köln (ots)
Verständlich, wenn Geschäftsführer bis zuletzt versuchen, die Firma zu retten und eine drohende Insolvenz abzuwenden. Aber auch aus Haftungsgründen muss der Insolvenzantrag rechtzeitig gesellt werden.
Wenn sich die Rechnungen türmen und die Aufträge ausbleiben, versuchen Geschäftsführer trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage häufig, das Unternehmen noch zu retten. Dabei sollten sie nicht vergessen, dass die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags zu ihren Pflichten gehört. Wird der Antrag auf Insolvenz nicht rechtzeitig gestellt, verletzten die Geschäftsführer nicht nur ihre Pflicht, sondern können auch persönlich in der Haftung stehen. Die Anzeichen einer drohenden Insolvenz sollten daher in keinem Fall unterschätzt werden.
Bei der Bewertung der Geschäftsführerhaftung muss zunächst die Frage geklärt werden, wann die Insolvenzreife des Unternehmens eingetreten ist. Es ist festzustellen, wann die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens vorlag. Der Insolvenzantrag muss von Gesetzes wegen ohne schuldhaftes Verzögern aber spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung des Unternehmens gestellt werden, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.
Zu beachten ist, dass Zahlungsunfähigkeit auch schon dann vorliegen kann, wenn das Unternehmen noch Zahlungen leistet. Ist das Unternehmen nicht mehr in der Lage, den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu begleichen, muss Insolvenzantrag gestellt werden. Von einer Überschuldung wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen des Unternehmens übersteigen.
Besondere Vorsicht ist dann auch geboten, wenn noch das Unternehmen in dieser Situation noch Zahlungen leistet. Es dürfen keine Zahlungen mehr getätigt werden, die die Insolvenzmasse schmälern könnten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind. Dazu ist in der Regel eine Bewertung nötig, welchen Zahlungen erforderlich waren oder welche nicht mehr hätten getätigt werden dürfen.
Ein Geschäftsführer muss genau im Auge behalten, wann Insolvenzreife vorliegt. Verletzt er seine diesbezügliche Sorgfaltspflicht oder leistet noch unzulässige Zahlungen, kann er persönlich in der Haftung stehen.
Die Rechtssituation ist bei einer drohenden Insolvenz komplex. Bei Anzeichen einer ernsthaften wirtschaftlichen Krise, können im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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