Gesellschafter einer GmbH hat umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht
Köln (ots)
Auch die Gesellschafter einer GmbH, die nicht zur Geschäftsführung zählen, haben ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht, um sich über die Vorgänge in der Gesellschaft zu informieren.
Der Gesellschafter einer GmbH muss nicht als Geschäftsführer in der Gesellschaft tätig sein, um über die Vorgänge in der Gesellschaft im Bilde zu sein. Die wichtigsten Informationen erhält er in der Regel in der Gesellschafterversammlung. Damit ist sein Auskunfts- und Einsichtsrecht aber nicht erschöpft. Er kann auch jederzeit sein individuelles Informationsrecht ausüben. Der Geschäftsführer muss diesem Wunsch des Gesellschafters entsprechen. Auch durch den Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht des Gesellschafters nicht beschnitten werden. In besonderen Fällen sind diesem Recht aber auch Grenzen gesetzt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Grundsätzlich umfasst das Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge der Gesellschaft, sowohl abgeschlossene als auf noch in Planung befindliche Vorhaben. Der Gesellschafter hat dementsprechend das Recht, Einsicht in Verträge, Protokolle, Rechnungen, Buchhaltung, Schriften und auch elektronische Aufzeichnungen zu verlangen. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Vorgänge, die noch in der Planung sind und noch nicht fixiert wurden. Im eingeschränkteren Rahmen besteht dieses Informationsrecht auch bezüglich Beteiligungen der Gesellschaft. Der Gesellschafter kann selbst wählen, ob er sein Auskunfts- oder sein Einsichtsrecht wahrnehmen möchte oder auch beides gleichzeitig.
Der Geschäftsführer der GmbH ist verpflichtet, die gewünschten Auskünfte so schnell wie möglich zu erteilen. Dennoch gibt es Gründe, die Informationen zu verweigern. Denn der Geschäftsführer muss prüfen, ob durch die Auskünfte die Interessen der Gesellschaft verletzt werden und beispielsweise zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden könnten. Die letzte Entscheidung liegt dann allerdings bei der Gesellschafterversammlung. Eine eigenmächtige Verletzung der Auskunftspflicht kann dazu führen, dass sich der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig macht oder sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt wird.
Muss die Gesellschafterversammlung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters entscheiden, so ist der Gesellschafter, der die Informationen verlangt, in dieser Angelegenheit nicht stimmberechtigt. Wird dem Gesellschafter sein Informationsrecht versagt, hat er noch die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschafter und Geschäftsführer beraten.
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