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Die GbR: Germanys next Topmodel?

Hamburg (ots)

Wenn mehrere Personen eine Immobilie erwerben,
wird zwischenzeitlich häufig dazu geraten, dies in Gesellschaft 
bürgerlichen Rechts - auch BGB-Gesellschaft genannt - zu tun. 
Insbesondere für Immobilien, die im Familienbesitz sind und gehalten 
werden sollen, hat dies den Charme, dass der Generationenwechsel mit 
relativ wenig Aufwand möglich ist. Wenn etwa ein Ehepaar eine 
Immobilie zunächst selbst erwirbt, sie aber in absehbarer Zeit 
entweder an die gemeinsamen Kinder weitergeben oder die Kinder in die
Gesellschaft einbinden will, bietet die GbR Vorteile.
Oft wird jedoch dem für die GbR notwendigen Gesellschaftsvertrag 
nicht die notwendige Beachtung geschenkt. Vor allem muss der 
Gesellschaftsvertrag die richtige und mit den sonstigen 
testamentarischen Verfügungen harmonierende Todesfallregelung 
enthalten. Andernfalls droht ein böses Erwachen. Der auf den ersten 
Blick so einfache Weg hält erbrechtliche Tücken bereit, die ohne 
einen Fachmann, der sowohl im Immobilienrecht als auch im 
Gesellschafts- und Erbrecht kompetent beraten kann, nur schwer zu 
erkennen sind. Der Notar als fachkundiger Berater und Praktiker, der 
täglich mit solchen Konstellationen zu tun hat, berät hier an der 
Schnittstelle der verschiedenen Rechtsgebiete und erarbeitet eine 
maßgeschneiderte Lösung.
Wird eine Immobilie von mehreren Personen in BGB-Gesellschaft 
erworben oder gehalten, so ist ihnen meist nicht bewusst, dass im 
Fall ihres Todes ihre Anteile an dieser Gesellschaft nicht ohne 
weiteres wie ihr sonstiges Vermögen auf ihre Erben übergehen. Die 
BGB-Gesellschaft gehorcht nämlich im Hinblick auf den Tod eines 
Gesellschafters eigenen Gesetzen. Ohne anderweitige Regelung im 
Gesellschaftsvertrag wird die BGB-Gesellschaft schon mit dem Tod 
eines der Gesellschafter aufgelöst. Um die Gesellschaft für den 
Generationswechsel am Leben zu erhalten, muss im Gesellschaftsvertrag
explizit geregelt werden, dass der Tod eines Gesellschafters nicht 
zur Auflösung führt.
Unverzichtbar ist meist auch eine Regelung im 
Gesellschaftsvertrag, aus der hervorgeht, wer überhaupt 
Gesellschafter werden darf. Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher 
der Rheinischen Notarkammer, warnt: "Wenn die Immobilie wirklich über
Generationen in Familienhand bleiben soll, ist die freie 
Vererblichkeit der Gesellschafterposition eine gefährliche Sache." So
kann etwa der vom Vater an seine Tochter übertragene Anteil an der 
BGB-Gesellschaft an deren Ehemann fallen, wenn sie vor ihm verstirbt.
Damit ist die Immobilie teilweise nicht mehr in der Hand der 
ursprünglichen Familie. Besonders drastisch wird dies, wenn der 
verwitwete Schwiegersohn nun erneut heiratet und seinen Anteil an der
Immobilie an die neue Ehefrau oder an Kinder aus dieser Ehe 
weitergibt. Dies kann durch eine weitsichtige Regelung im 
Gesellschaftsvertrag verhindert werden.
Ein Immobilienerwerb mittels BGB-Gesellschaft sollte daher niemals
ohne gleichzeitige Errichtung eines Gesellschaftsvertrages und nicht 
ohne passende Todesfallregelung erfolgen. Produkte von der Stange, 
die den speziellen Besonderheiten nicht gerecht werden, können 
unwiederbringlichen Schaden anrichten. Der Notar berät über die 
möglichen Gestaltungen eines Gesellschaftsvertrages und die dazu 
passende Verfügung von Todes wegen. Er fertigt vor diesem Hintergrund
den "Maßanzug", ohne den das Topmodel GbR auf dem Laufsteg leicht ins
Straucheln gerät.
April 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der 
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer 
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau 
Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der 
Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der 
Notarkammer Koblenz oder Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer 
Bayern.

Pressekontakt:

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)

Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
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