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Vorabpauschale: So wappnen sich Anleger für die Fonds- und ETF-Steuer im Januar

Pressemitteilung

Vorabpauschale: So wappnen sich Anleger für die Fonds- und ETF-Steuer im Januar

Berlin, 29.11.2024 – Anfang Januar wird die Steuer auf die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto abgebucht. Finanztip, Deutschlands führender Geldratgeber und Teil der gemeinnützigen Finanztip Stiftung, zeigt Anlegern mit einer einfachen Faustregel, wie viel Guthaben sie bereithalten müssen.

Die Steuer auf die Vorabpauschale ist eine Vorabsteuer, die für alle Anlegerinnen und Anleger anfällt, die Fonds und ETFs in ihrem Depot haben. Eingezogen wird die Steuer auf die Vorabpauschale im Januar 2025 direkt vom Verrechnungskonto der Sparer. „Wenn das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt ist, können teure Dispozinsen fällig werden oder der Depotanbieter könnte eine Meldung beim Finanzamt machen“, sagt Saidi Sulilatu, Chefredakteur von Finanztip.

Um das zu vermeiden, können Fondsanleger eine einfache Finanztip-Faustregel anwenden: „Pro 10.000 Euro Fondsvolumen sollten sie Anfang 2025 46 Euro auf ihr Verrechnungskonto packen. Denn höher wird die Vorabsteuer im Januar 2025 auf keinen Fall sein“, so Sulilatu. Besonderheit: Da bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei sind, genügen für solche Fonds 33 Euro pro 10.000 Euro Fondsvolumen.

Freistellungsauftrag verhindert den Steuerabzug

„Wer verhindern will, dass überhaupt eine Vorabsteuer eingezogen wird, kann auch einen Freistellungsauftrag direkt beim Depotanbieter einrichten“, rät Sulilatu. Auch für diesen Fall hat der Geldratgeber Finanztip eine Faustregel: Pro 10.000 Euro Fondsvolumen sollten Anleger einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge von 161 Euro einrichten. Dabei müssen sie aber Höchstbeträge beachten: Jedes Jahr sind Kapitalerträge von bis zu 1.000 Euro für einzelne Sparer steuerfrei, für Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung gemeinsam 2.000 Euro.

Mit einem Vorabpauschalrechner von Finanztip können Anleger für ihre Fonds genau berechnen, mit welchem Guthaben sie im Januar gewappnet sind. Der kostenfreie Service berücksichtigt auch die Anlageklasse des jeweiligen Fonds.

So lässt sich die Vorabpauschale selbst berechnen

Die genaue Berechnung der Steuer auf die Vorabpauschale lässt sich mit einem Beispiel erklären. Zunächst hängt die Vorabpauschale vom Basiszins ab, den die Bundesbank für 2024 auf 2,29 Prozent festgelegt hat. Außerdem ist der Wert des Fonds zu Jahresbeginn sowie Jahresende entscheidend, die Art des Fonds und die Höhe der Ausschüttung oder Dividenden entscheidend für die Berechnung.

Beispiel: Ein Sparer hat einen Fonds im Depot, der am 1.1.2024 10.000 Euro wert war und bis zum 31.12.2024 auf 10.700 Euro im Wert gestiegen ist. Der Musteranleger ist kein Kirchenmitglied, es fällt keine Kirchensteuer an.

1. Der Basisertrag ergibt sich aus dem Wert am 1.1.2024 und 70 Prozent des Basiszins (2,29 Prozent):

Basisertrag = 10.000 x 0,0229 x 0,7 = 160,30 €

Weil der Basisertrag (160,30 €) kleiner ist als der Wertzuwachs der Anteile (700,00 €), wird der Basisertrag als zu versteuernde Vorabpauschale (160,30 €) herangezogen.

2. Zuletzt wird der Steuersatz aus Kapitalertragssteuer plus Soli auf diese Vorabpauschale angewendet (zusammen 26,375 Prozent):

Steuer auf die Vorabpauschale = 160,30 x 0,26375 = 42,28 €

Der Beispielkunde muss also Anfang 2025 Vorabsteuern in Höhe von 42,28 Euro zahlen. Hält er sich an die Finanztip-Faustregel und zahlt 46 Euro auf sein Verrechnungskonto, ist er also auf jeden Fall sicher aufgestellt. Die 46 Euro sind höher als der Wert unseres Beispielkunden, da sie auch Kirchensteuern berücksichtigen und einen kleinen Puffer ergänzen. So sind Anleger mit diesem Wert auf jeden Fall gewappnet. Die tatsächliche Steuer kann dann geringer sein. Auch im Jahr 2024 gezahlte Ausschüttungen oder ein unterjähriger Nachkauf von Fondsanteilen verringern die Vorabsteuern.

Hintergrund ist Reform der Steuerregeln für Fonds

Die Vorabpauschale gilt schon seit 2018, allerdings kam sie wegen der niedrigen Zinsen praktisch nicht zum Tragen. Erst seit 2023 (2,55 Prozent) ist der Zins wieder positiv – und die Pauschale wichtig für Sparer.

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Über Finanztip

Finanztip ist Deutschlands führender Geldratgeber. Finanztip zeigt, wie man seine Finanzen einfach selbst machen kann. Dafür recherchiert eine unabhängige Redaktion aus Expertinnen und Experten rund um die Chefredakteure Hermann-Josef Tenhagen und Saidi Sulilatu für ihr Publikum relevante Finanzthemen: von Geldanlage, Versicherung und Kredit über Energie, Medien und Mobilität bis hin zu Reise, Recht und Steuern. Die Redaktion arbeitet nach einem strengen Redaktionskodex. Das Angebot von Finanztip ist kostenlos und umfasst einen wöchentlichen Newsletter mit mehr als einer Million Abos sowie eine Website mit mehr als 1.000 fundierten Ratgebern mit konkreten Empfehlungen. Die Finanztip-Ratgeber wurden im vergangenen Jahr mehr als 60 Millionen Mal aufgerufen. Darüber hinaus bietet Finanztip einen Youtube-Kanal sowie die Podcasts „Auf Geldreise“ (der sich speziell an Frauen richtet) und „Geld ganz einfach“. Finanztip ist Teil der gemeinnützigen Finanztip-Stiftung, deren Stiftungszweck die Finanzbildung von Verbrauchern ist.

Pressekontakt:
Finanztip Verbraucherinformation GmbH - ein Unternehmen der Finanztip Stiftung
Hasenheide 54
10967 Berlin
Telefon: 030 / 220 56 09 - 80
http://www.finanztip.de/presse/

Geschäftsführer: Dr. Fabian Dany, Stephan Link, Saidi Sulilatu, Hermann-Josef Tenhagen
Sitz der Gesellschaft: Berlin | Amtsgericht: Charlottenburg | HRB 162233 B
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